NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 180 Zuständigkeit für die Feststellung
Literatur
Depré, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Eickmann, in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl. 2010; Kießner, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2010; Schumacher, in MünchKomm-Inso, 2. Aufl. 2008; Sinz, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Specovius, in Braun, InsO, 5. Aufl. 2012.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1Ist eine angemeldete Insolvenzforderung vom Insolvenzverwalter oder vom Insolvenzgläubiger bestritten worden, so ist die Frage, ob die Forderung gleichwohl zur Tabelle festzustellen ist, in einem gerichtlichen Feststellungsverfahren – außerhalb des Insolvenzverfahrens – zu klären. § 180 bestimmt, welches Gericht für diese Insolvenzfeststellungsklage zuständig ist. Ergänzt wird § 180 durch § 185, wenn der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht gegeben ist. Abs. 2 bestimmt darüber hinaus, wie zu verfahren ist, wenn bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig war. Auf andere Klagen, z. B. auf Aussonderung oder abgesonderte Befriedigung, ist § 180 nicht anwendbar.
§ 180 entspricht inhaltlich § 146 Abs. 2 und Abs. 3 KO.
II. Praktische Auswirkung
2§ 180 hat die Zuständigkei...