NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 86 Aufnahme bestimmter Passivprozesse
Literatur
App, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011; Kayser, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Kroth, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Kuleisa, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Aufl. 2009; Leithaus, in Andres/Leithaus, Insolvenzordnung, 2. Aufl. 2011; Scherer, in Graf-Schlicker, InsO, 2. Aufl. 2010; Schumacher, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2008; Smid, in Smid/Leonhardt/Zeuner, InsO, 3. Aufl. 2010; Uhlenbruck, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Windel, in Jaeger, InsO, 2007.
I. Anwendungsbereich der Vorschrift
1. Historie
1 Die Vorschrift entspricht bis auf redaktionelle Änderungen § 11 KO.
2. Anwendungsbereich
2Soweit Prozesse nach § 240 ZPO unterbrochen wurden, ergänzt § 86 InsO die Vorschrift des § 85 InsO um die Regelungen zur Aufnahme bestimmter Streitigkeiten, die die Insolvenzmasse auf der Passivseite betreffen; also in der Regel gegen den Schuldner geführt werden. Die Aufnahme von unterbrochenen Verfahren, in denen ein Recht zu Gunsten der späteren Teilungsmasse in Anspruch genommen wird (Aktivprozesse zur Teilungsmasse), ist in § 85 geregelt. Da ein Gläubiger regelmäßig auch nach Obsiegen im Prozess seine vorinsolvenzliche Forderungen gegen den Schuldner nur zur Insolvenztabelle ...