NWB Kommentar zum Insolvenzrecht
2013
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§ 41 Nicht fällige Forderungen
Literatur
Bäuerle, in Braun, InsO, 4. Aufl. 2010; Bitter, in MünchKomm-InsO, 2. Aufl. 2007; Eickmann, in Heidelberger Kommentar, InsO, 6. Aufl. 2011; Ellenberger, in Palandt, BGB, 70. Aufl. 2011; Knof, in Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl. 2010; Leithaus, in Andres/Leithaus, InsO, 2. Aufl. 2011; Lüdtke, in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 13. Aufl. 2009; Schumacher, in Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl. 2011.
I. Normzweck
1Der Regelungsinhalt des § 65 KO wurde in § 41 InsO übernommen. Danach werden Forderungen, welche zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht fällig und unverzinslich sind, fällig gestellt und abgezinst. Mit dieser Regelung wird die Gleichstellung der Gläubiger bezweckt, weil diese nunmehr die Möglichkeit der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle haben. Die Forderungen werden damit auch als Grundlage der Stimmrechtsfeststellung in der Gläubigerversammlung und bei der Verteilung berücksichtigt.
II. Fälligkeitsfiktion
1. Betagte Forderungen
2§ 41 Abs. 1 InsO fingiert die Fälligkeit von Forderungen. Voraussetzung ist, dass die Forderungen zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits entstanden sind, lediglich die Fälligkeit ist noch nicht eingetreten. Man spricht von sog. betagt...