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Sächsisches FG Beschluss v. - 3 Ko 888/09

Gesetze: GKG § 1 Abs. 2 Nr. 2GKG § 3 Abs. 2GKG § 9 Abs. 2 Nr. 4GKG § 22 Abs. 1 S. 1GKG Anlage 1 Nr. 6110 GKG § 66 Abs. 1FGO § 155ZPO § 240EGV 1346/2000 Art. 4 Abs. 1 EGV 1346/2000 Art. 16 InsO§ 41 Abs. 1 InsO § 335 KostVfg § 4 Abs. 1 S. 1

Fälligkeit der Gerichtskosten für ein wegen Insolvenzeröffnung unterbrochenes Klageverfahren

Geltendmachung der Gerichtskostenforderung auch nach Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kostenschuldners nicht mehr durch Kostenrechnung, sondern durch Anmeldung zur Insolvenztabelle

Leitsatz

1. Gerichtskosten dürfen angesetzt werden, sobald der ihnen zugrunde liegende Entstehungstatbestand verwirklicht ist und die Kosten fällig geworden sind; das ist bei einer Verfahrensgebühr (§ 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) i. V. m. Nr. 6110 des Kostenverzeichnisses in der Anlage 1 zum GKG) für eine Untätigkeitklage bereits mit Einreichung der Klageschrift erfüllt.

2. Kommt es wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers zu einer Unterbrechung des Klageverfahrens, wird die Gerichtskostenforderung aufgrund der vor der Regelung des § 9 Abs. 2 GKG vorrangigen Spezialvorschrift des § 41 Abs. 1 InsO fällig; das gilt nicht nur bei inländischen, sondern grundsätzlich auch bei ausländischen Insolvenzverfahren.

3. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kostenschuldners darf kein Kostenansatz in Form einer Kostenrechnung mehr ergehen, sondern die Gerichtskosten stellen eine Insolvenzforderung dar, die nur im Wege der Anmeldung zur Insolvenztabelle verfolgt werden kann. Das gilt nach tschechischem Insolvenzrecht auch für eine in einem tschechischen Insolvenzverfahren geltend zu machende Gerichtskostenforderung; im Erinnerungsverfahren gegen die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangene Kostenrechnung ist die Kostenrechnung daher aufzuheben und lediglich festzustellen, dass eine Kostenschuld des Erinnerungsführers gegenüber der Gerichtskasse besteht.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
TAAAD-31152

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