Lehrbuch Körperschaftsteuer
3. Aufl. 2013
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Kapitel 6: Besteuerung (§§ 23, 24, 27 und 30, 31, 32 KStG)
6.1 Steuersatz und Solidaritätszuschlag
6.1.1 Systematik
986Nach § 23 KStG beträgt der derzeit gültige Steuersatz 15 % (bis VZ 2007: 25 %) des zu versteuernden Einkommens. Die Norm wird ergänzt durch die Anwendung der Freibeträge (Rdn. 998 ff.), anwendbar auf das zu versteuernde Einkommen, sowie einer tariflichen Korrektur nach § 26 KStG für ausländische Einkommensteile (Rdn. 973).
6.1.2 Steuersatz
987Getreu dem Motto: „Nichts ist so stetig, wie die Veränderung„ ist der Steuersatz in der Vergangenheit regelmäßig geändert worden und − so ist höchstwahrscheinlich zu vermuten − wird dieses Motto auch weiterhin Bestand haben.
Übersicht über die Steuersätze:
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Bis
VZ 1998 | Tarifbelastung | 45 % |
VZ 1999–2000 | Tarifbelastung | 40 % |
VZ 2001–2007 | Tarifbelastung | 25 % |
Ab VZ 2008 | Tarifbelastung | 15 % |
6.1.2.1 Steuersätze bis VZ 2000
Die kurzen Ausführungen zum Anrechnungsverfahren sind notwendig, um das noch bestehende Steuerguthaben nach § 37 KStG (Rdn. 1272 ff.) sowie das Steuererhöhungspotenzial nach § 38 KStG (Rdn. 1351 ff.) in deren Entwicklung nachvollziehen zu können.
Bis einschließlich VZ 2000 (in der Regel bei abweichendem Wirts...