Lehrbuch Körperschaftsteuer
3. Aufl. 2013
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Kapitel 4: Einkommen (§§ 7–10 KStG)
4.1 Grundlagen der Besteuerung
4.1.1 Regelungsinhalt und Anwendungsbereich
4.1.1.1 Allgemeines
185Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 KStG hat folgenden Wortlaut:
„Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.„
Damit leitet die Vorschrift des § 7 KStG in den zweiten Teil des Körperschaftsteuergesetzes ein (§§ 7 bis 22 KStG), der sich mit der Einkommensermittlung beschäftigt. Die Gliederung des Zweiten Teils des KStG stellt sich wie folgt dar:
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Erstes Kapitel: | Allgemeine
Vorschriften | |
Zweites Kapitel: | Sondervorschriften
für die Organschaft | |
Drittes Kapitel: | Sondervorschriften
für Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und Bausparkassen | |
Viertes Kapitel: | Sondervorschriften für Genossenschaften |
186Die Vorschrift des § 7 KStG bestimmt als Steuerbemessungsgrundlage für die Höhe der Körperschaftsteuer das zu versteuernde Einkommen unter Hinweis auf die Berechnungsgrundlagen in §§ 8, 24 und 25 KStG (§ 7 Abs. 2 KStG). Der Verweis auf die Vorschriften des EStG gliedert naturgemäß die Vorschriften des EStG aus, die allein für natürliche Personen anwendbar sind, wie z. B. Bestimmungen, die von einem Lebensalter abhängig sind.
Die Reichweite der anzuwendenden ertrags...