Der optimale Kurzvortrag
7. Aufl. 2012
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Thema 10 Vertrauensschutz im Steuerrecht
Einleitung
§ 176 AO: Änderungssperre bei Korrektur von Steuerbescheiden
Hauptteil
Steuerbescheide können zuungunsten des Steuerpflichtigen nicht aufgehoben/geändert werden, soweit
das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt,
ein oberster Gerichtshof eine Norm aufgrund Verfassungswidrigkeit nicht anwendet,
sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes zuungunsten des Steuerpflichtigen ändert (nicht FG-Rechtsprechung),
ein oberster Gerichtshof Verwaltungsanweisungen (insbes. Richtlinien, Schreiben des BMF oder der Länder; nicht OFD-Verfügungen) für fehlerhaft hält (Abs. 2).
§ 176 AO greift nur bei Änderungen, nicht bei erstmaliger Steuerfestsetzung
Schlussbemerkung