AO § 204

Vierter Teil: Durchführung der Besteuerung

Vierter Abschnitt: Außenprüfung

2. Unterabschnitt: Verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung [1]

§ 204 Voraussetzung der verbindlichen Zusage [2]

(1) Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.

(2) [3] Abweichend von Absatz 1 kann die Finanzverwaltung dem Steuerpflichtigen bereits nach Erlass eines Teilabschlussbescheids nach § 180 Absatz 1a auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Teilabschlussbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerlich behandelt wird, wenn

  1. die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist und

  2. ein besonderes Interesse des Steuerpflichtigen an einer Erteilung vor dem Abschluss der Außenprüfung besteht und dies glaubhaft gemacht wird.

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WAAAA-88276

1Anm. d. Red.: Zur Anwendung der §§ 204 bis 207 in den neuen Bundesländern siehe Art. 97a § 2 Nr. 8 EGAO.

2Anm. d. Red.: § 204 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2730) mit Wirkung v. .

3Anm. d. Red.: Kursiver § 204 Abs. 2 ist gem. Art. 97 § 37 Abs. 2 und 3 EGAO vorbehaltlich des nachfolgenden Satzes 2 erstmals auf Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die nach dem entstehen; gilt für gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen entsprechend. Kursiver § 204 Abs. 2 ist abweichend vom vorhergehenden Satz 1 auch für Steuern und Steuervergütungen anzuwenden, die vor dem entstehen, wenn für diese Steuern und Steuervergütungen nach dem eine Prüfungsanordnung nach § 196 AO bekanntgegeben wurde; gilt für gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen entsprechend. Für Steuern und Steuervergütungen, die vor dem entstehen, ist folgender § 204 in der am geltenden Fassung (= § 204 Abs. 1) vorbehaltlich des vorhergehenden Satzes 2 weiterhin anzuwenden; gilt für gesonderte Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen entsprechend:
„Im Anschluss an eine Außenprüfung soll die Finanzbehörde dem Steuerpflichtigen auf Antrag verbindlich zusagen, wie ein für die Vergangenheit geprüfter und im Prüfungsbericht dargestellter Sachverhalt in Zukunft steuerrechtlich behandelt wird, wenn die Kenntnis der künftigen steuerrechtlichen Behandlung für die geschäftlichen Maßnahmen des Steuerpflichtigen von Bedeutung ist.“