BAG Urteil v. - 3 AZR 698/10

Fortbildungskosten - Transparenz - Bereicherungsanspruch

Leitsatz

1. Eine Klausel über die Erstattung von Ausbildungskosten genügt dem Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann, wenn die entstehenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angegeben sind.

2. Ist eine Vertragsklausel über die Rückzahlung von Fortbildungskosten wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, hat der Verwender der Klausel regelmäßig keinen Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten nach §§ 812 ff. BGB.

Gesetze: § 138 BGB, § 305 Abs 1 BGB, § 306 Abs 2 BGB, § 306 Abs 3 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 307 Abs 1 S 2 BGB, § 310 Abs 3 Nr 3 BGB, § 612 Abs 2 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 812 Abs 1 S 2 Alt 1 BGB, § 812 Abs 1 S 2 Alt 2 BGB, § 12 Abs 2 Nr 1 BBiG 2005, § 26 BBiG 2005

Instanzenzug: ArbG Bielefeld Az: 1 Ca 2999/08 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) Az: 7 Sa 633/10 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Fortbildungskosten.

2Der Kläger betreibt ein Ingenieurbüro. Er führt ua. Fahrzeugprüfungen im Auftrag einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation durch. Im Rahmen dieser Tätigkeit bildet er Ingenieure für deren spätere Funktion als Kfz-Prüfingenieure aus. Der Beklagte ist Diplomingenieur.

Am schlossen die Parteien eine „Fortbildungsvereinbarung“, die auszugsweise lautet:

4Der Beklagte begann die Ausbildung am . Am erschien er im Büro des Klägers, ließ dort alle ihm überlassenen Arbeitsmaterialien und Unterlagen zurück, verließ das Büro und meldete sich auch in der Folgezeit nicht mehr beim Kläger. Er setzte die Fortbildung zum Kfz-Prüfingenieur anderweitig fort und schloss sie erfolgreich ab. Die von ihm beim Kläger zurückgelegten Ausbildungsabschnitte wurden dabei angerechnet.

5Die Ausbildung des Beklagten setzte sich aus einem theoretischen Teil, der dem Beklagten durch eine andere Ausbildungsstätte in L vermittelt wurde, und der betriebspraktischen Tätigkeit im Ingenieurbüro des Klägers in B zusammen. Die Kosten des theoretischen Teils wurden von der Arbeitsverwaltung gefördert; der Beklagte erhielt einen Bildungsgutschein, mit dem die Kosten der theoretischen Ausbildung in L abgedeckt wurden, die sich auf 8.500,00 Euro beliefen. Bis zum nahm der Beklagte an insgesamt zehn Lehrgangseinheiten teil. Die in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten für 57 Übernachtungen übernahm der Kläger ebenso wie die hierbei angefallenen Verpflegungskosten für 63 Tage. Der Beklagte führte die Fahrten zur theoretischen Ausbildung in L und von seinem Wohnort in W zur Ausbildungsstätte in B mit einem vom Kläger gestellten Firmenfahrzeug durch. Der Kläger überließ dem Beklagten das Fahrzeug entgegen der Regelung in § 5 der Fortbildungsvereinbarung auch für die Fahrten von seinem Wohnort zur Ausbildungsstätte in B. Die praktische Ausbildung des Beklagten im Betrieb des Klägers umfasste 26 Tage.

6Der Kläger forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom unter Fristsetzung zum vergeblich zur Zahlung von Fortbildungskosten in Höhe von 7.177,00 Euro auf.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger vom Beklagten die Zahlung dieser Fortbildungskosten, die er im Einzelnen wie folgt beziffert:

8Zu dieser Forderungsaufstellung hat der Kläger ausgeführt, die Kosten für die im Rahmen der theoretischen Ausbildung in L angefallenen 57 Übernachtungen hätten sich - bei Kosten iHv. 25,00 Euro je Übernachtung - auf insgesamt 1.425,00 Euro belaufen. Die Verpflegungskosten seien an 63 Tagen angefallen und hätten jeweils 10,00 Euro täglich und damit insgesamt 630,00 Euro betragen. Die geforderten Fahrtkosten für die Fahrten von B nach L iHv. 2.340,00 Euro errechneten sich aus der einfachen Fahrtstrecke von 390 km unter Zugrundelegung eines Betrages iHv. 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer und insgesamt zehn Lehrgangseinheiten. Die Forderung von 1.300,00 Euro für die praktische Ausbildung errechne sich für 26 Tage, an denen diese im Betrieb des Klägers stattgefunden habe, und einem hierfür angemessenen und branchenüblichen Betrag iHv. 50,00 Euro je Ausbildungstag. Für die Fahrten des Beklagten von seinem Wohnort zur Ausbildungsstätte in B seien bei einer einfachen Entfernung von 95 km unter Zugrundelegung eines Betrages von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer und insgesamt 26 Tagen praktischer Ausbildung 1.482,00 Euro anzusetzen.

9Der Kläger hat die Auffassung vertreten, allein der Beklagte habe den Abbruch der Fortbildung zu vertreten, so dass sich der Zahlungsanspruch aus § 10 der Fortbildungsvereinbarung ergebe. Diese Klausel sei wirksam. Sie genüge dem Transparenzgebot. Vor Abschluss der Fortbildungsvereinbarung sei dem Beklagten ausführlich erläutert worden, dass neben den Lehrgangskosten auch Kosten für die praktische Ausbildung und die Unterbringung in L sowie die Fahrtkosten dorthin anfallen würden. Da die Kosten von dem individuellen Verhalten des Beklagten im Rahmen seiner Ausbildung abhängig gewesen seien, hätten diese vorher nicht näher beziffert werden können. Zudem handele es sich beim Beklagten nicht um einen unerfahrenen Berufsanfänger oder einen Arbeitnehmer, der im Geschäftsverkehr ungewandt sei. Bei Abschluss der Fortbildungsvereinbarung sei der Beklagte 40 Jahre alt, seit vielen Jahren als Ingenieur tätig und damit auch mit dem Abschluss von Verträgen befasst gewesen, so dass er sein Risiko habe einschätzen können.

10Für den Fall der Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel sei es für den Kläger unzumutbar, an dem Vertrag festgehalten zu werden. Deshalb sei der Beklagte durch ergänzende Vertragsauslegung zur Zahlung der Fortbildungskosten zu verpflichten. Zumindest ergebe sich im Falle der Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel ein Bereicherungsanspruch, da der Beklagte die Fortbildung dann ohne rechtlichen Grund erlangt habe.

Der Kläger hat beantragt,

12Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Auffassung vertreten, § 10 der Fortbildungsvereinbarung genüge dem Transparenzgebot nicht und sei damit unwirksam. Anhand der Angaben in § 10 der Fortbildungsvereinbarung habe er die wirtschaftlichen Belastungen durch diese Klausel nicht abschätzen können. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus Bereicherungsrecht zu. Lediglich die Rückzahlungsklausel sei unwirksam, nicht jedoch der Fortbildungsvertrag insgesamt. Dieser stelle daher einen Rechtsgrund für die von ihm erlangten Ausbildungsleistungen dar.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die dagegen geführte Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

14Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten aus der Fortbildungsvereinbarung. Auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch steht dem Kläger nicht zu.

15I. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten aus der Fortbildungsvereinbarung vom . Die Rückzahlungsklausel in § 10 der Fortbildungsvereinbarung ist unwirksam. Die Klausel benachteiligt den Beklagten unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB und ist deshalb unwirksam. Die Klausel entfällt ersatzlos und ist auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung mit einem zulässigen Inhalt aufrechtzuerhalten.

161. Die Vertragsklausel unterfällt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Die Fortbildungsvereinbarung enthält nach den von den Parteien nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 BGB.

172. § 10 der Fortbildungsvereinbarung ist nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB unwirksam. Der Beklagte wird durch die Rückzahlungsklausel unangemessen benachteiligt. Die von dem Kläger gestellte Klausel ist nicht hinreichend klar und verständlich. Die Klausel lässt nicht erkennen, welche finanziellen Belastungen - ggf. in welcher Größenordnung - auf den Beklagten zukommen konnten.

18a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist. Dieses Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Vertragsbestimmung so genau beschrieben werden, dass für den Verwender der Klausel keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (vgl.  - Rn. 14, BAGE 124, 259; - 5 AZR 545/04 - Rn. 45, BAGE 115, 372). Eine Klausel muss im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreiben. Sie verletzt das Bestimmtheitsgebot, wenn sie vermeidbare Unklarheiten enthält und Spielräume eröffnet. Die Voraussetzungen und der Umfang der Leistungspflicht müssen so bestimmt oder zumindest so bestimmbar sein, dass der Vertragspartner des Verwenders bereits bei Vertragsschluss erkennen kann, was ggf. „auf ihn zukommt“. Allerdings darf das Transparenzgebot den Verwender nicht überfordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht nur im Rahmen des Möglichen ( - Rn. 15, BAGE 135, 250; - 10 AZR 483/08 - Rn. 14, AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 85 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 10;  - zu II 2 b aa der Gründe, NJW 2004, 1598; - VIII ZR 153/03 - zu II 2 a bb der Gründe, NZM 2004, 379).

19b) Das Bundesarbeitsgericht hat die Frage, ob in einer Fortbildungsvereinbarung, die unter bestimmten Voraussetzungen die Erstattung der Fortbildungskosten vorsieht, die Kosten der Fortbildung zumindest der Größenordnung nach anzugeben sind, damit die Klausel den Anforderungen an die Transparenz entspricht, bisher offengelassen (zuletzt  - Rn. 40, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 13). Dem Transparenzgebot ist nur genügt, wenn die ggf. zu erstattenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen angegeben sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Anforderungen, die an die Transparenz einer Rückzahlungsvereinbarung zu stellen sind, nicht überzogen sein dürfen. Der Verwender der Klausel ist nicht verpflichtet, die Kosten der Ausbildung bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung exakt der Höhe nach zu beziffern. Im Sinne eines Ausgleichs der widerstreitenden Interessen von Klauselverwender und Vertragspartner müssen die Angaben jedoch so beschaffen sein, dass der Vertragspartner sein Rückzahlungsrisiko abschätzen kann. Dazu sind zumindest Art und Berechnungsgrundlagen der ggf. zu erstattenden Kosten anzugeben. Ohne die genaue und abschließende Bezeichnung der einzelnen Positionen (zB Lehrgangsgebühren, Fahrt-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten), aus denen sich die Gesamtforderung zusammensetzen soll, und der Angabe, nach welchen Parametern die einzelnen Positionen berechnet werden (zB Kilometerpauschale für Fahrtkosten, Tagessätze für Übernachtungs- und Verpflegungskosten), bleibt für den Vertragspartner unklar, in welcher Größenordnung eine Rückzahlungsverpflichtung auf ihn zukommen kann, wenn er seine Ausbildung abbricht. Ohne diese Angaben kann der Vertragspartner sein Zahlungsrisiko nicht abschätzen und bei Vertragsschluss in seine Überlegungen einbeziehen. Zudem eröffnet das Fehlen solcher Angaben dem Verwender der Klausel vermeidbare Spielräume.

20c) Danach genügen die Angaben in § 10 der Fortbildungsvereinbarung dem Transparenzgebot nicht.

21aa) Die in der Rückzahlungsklausel verwendete Bezeichnung „Kosten im Zusammenhang mit der praktischen Ausbildung“ lässt offen, welche Kosten dies im Einzelnen sein sollen. Sie schafft für den Kläger einen ungerechtfertigten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum. Es fehlt an der Angabe, welche Kosten damit gemeint sind und in welcher Höhe diese anfallen können.

22Die genaue Bezeichnung dieser Kosten war dem Kläger möglich und zumutbar. Dies ergibt sich einerseits aus der Berechnung des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit und andererseits daraus, dass der Kläger - nach den nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts - bereits zahlreiche Prüfingenieure ausgebildet und folglich Kenntnis über die dabei angefallenen Kosten hat. Es wäre daher möglich und zumutbar gewesen, den vom Kläger als angemessen und branchenüblich bezeichneten Betrag von 50,00 Euro je Ausbildungstag im Vertrag festzuschreiben.

23bb) Die geltend gemachten Verpflegungskosten sind in der Rückzahlungsklausel als eventuelle Rückforderungsposition überhaupt nicht aufgeführt, obwohl sie erkennbar als Tagespauschale verlangt werden und deshalb jedenfalls als solche in § 10 der Fortbildungsvereinbarung hätten bezeichnet werden können.

24cc) Die Übernachtungskosten sind in § 10 der Fortbildungsvereinbarung zwar genannt. Es ist jedoch nicht angegeben, in welcher Höhe diese Kosten pro Übernachtung in etwa anfallen konnten. Dem Kläger wäre es möglich und zumutbar gewesen, zumindest die ungefähre Höhe der voraussichtlich für jede Übernachtung anfallenden Kosten im Vertrag zu bezeichnen.

25dd) Bei den Fahrtkosten hätte die geforderte Pauschale iHv. 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer angegeben werden können. In der Fortbildungsvereinbarung ist lediglich von „Fahrzeugkosten“ die Rede. Diese Bezeichnung ist unklar, weil dieser Begriff nicht zwischen Anschaffungs-, Unterhalts- und Verbrauchskosten unterscheidet. Der Klausel lässt sich nicht entnehmen, ob der Vertragspartner alle diese mit dem Begriff Fahrzeugkosten möglicherweise umschriebenen Kosten im Falle des Ausbildungsabbruchs zu übernehmen hat oder ob eine Pauschale - ggf. in welcher Höhe - geschuldet sein soll.

26d) Auch bei Berücksichtigung der Erfahrungen des Beklagten im Geschäftsverkehr ist die Klausel für ihn unbestimmt und unklar.

27aa) Bei Verbraucherverträgen sind im Individualprozess gem. § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen. Zu den konkret-individuellen Begleitumständen gehören bei richtlinienkonformer Auslegung des Gesetzes unter Berücksichtigung des 16. Erwägungsgrundes zur Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG L 95 vom S. 29) insbesondere (1) persönliche Eigenschaften des individuellen Vertragspartners, die sich auf die Verhandlungsstärke auswirken, (2) Besonderheiten der konkreten Vertragsabschlusssituation, wie zB. Überrumpelung, Belehrung sowie (3) untypische Sonderinteressen des Vertragspartners. Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen ( - zu II 3 c der Gründe mwN, BAGE 115, 372).

28bb) Der Umstand, dass der Beklagte bei Vertragsschluss bereits 40 Jahre alt war und als Diplomingenieur eine akademische Ausbildung genossen hatte, zeigt nicht, weshalb es ihm möglich gewesen sein soll, die Kosten der Fortbildung abzuschätzen, zumal er diese Fortbildung bislang nicht durchlaufen hatte. Hinzu kommt, dass die Klausel dem Kläger Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume überlässt, so dass der Beklagte auch als erfahrener Geschäftsmann bei Vertragsschluss nicht vorhersehen konnte, welche Größenordnung die Kosten erreichen würden.

29e) Gesetzliche Vorschriften oder richterrechtliche Rechtsgrundsätze, die nach § 306 Abs. 2 BGB an Stelle der nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB unwirksamen Rückzahlungsklausel zur Anwendung kommen und einen Rückzahlungsanspruch zugunsten des Klägers begründen könnten, bestehen nicht ( - Rn. 34, NZA 2012, 738; - 9 AZR 610/05 - Rn. 33, BAGE 118, 36).

303. Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet ebenfalls aus. Anderenfalls würden die gesetzlichen Wertungen des § 307 BGB unterlaufen.

31a) Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass der Regelungsplan der Parteien infolge der durch die Unwirksamkeit einer Vertragsklausel entstandenen Lücke einer Vervollständigung bedarf. Dies verlangt zumindest, dass die ersatzlose Streichung der unwirksamen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine angemessene, den typischen und schutzwürdigen Interessen des Klauselverwenders und seines Vertragspartners Rechnung tragende Lösung bietet ( - Rn. 36 mwN, NZA 2012, 738).

32b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat kein schutzwürdiges Interesse an der Aufrechterhaltung der Klausel mit einem zulässigen Inhalt. Er hätte es in der Hand gehabt, eine transparente Klausel ohne ungerechtfertigte Wertungsspielräume zu verwenden.

33II. Der Kläger kann sein Zahlungsverlangen auch nicht auf bereicherungsrechtliche Vorschriften stützen.

341. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Fortbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB. Der Beklagte hat die Fortbildung nicht ohne rechtlichen Grund vom Kläger erlangt. Der rechtliche Grund besteht in der - mit Ausnahme der Rückzahlungsklausel - wirksamen Fortbildungsvereinbarung.

35a) Der Rechtsgrund für die Übernahme der Fortbildungskosten durch den Kläger ist § 3 der Fortbildungsvereinbarung, der bestimmt, dass der Kläger die Lehrgangskosten trägt. Auch die Rückzahlungsvereinbarung zeigt, dass die Parteien davon ausgegangen sind, dass die Kosten für die Fortbildung jedenfalls zunächst vom Kläger zu tragen sind und vom Beklagten lediglich unter bestimmten, in der Rückzahlungsvereinbarung bezeichneten Voraussetzungen zu erstatten sein sollen. Die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel in § 10 der Fortbildungsvereinbarung lässt nicht den Rechtsgrund für die Kostentragung des Klägers entfallen.

36b) Die Fortbildungsvereinbarung vom ist nicht insgesamt nichtig. Nach § 306 Abs. 1 BGB hat die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel nicht die Unwirksamkeit der gesamten Fortbildungsvereinbarung zur Folge. Weder führt die fehlende Vereinbarung einer Vergütung während der Ausbildung zur Sittenwidrigkeit des Fortbildungsvertrages und damit zu dessen Nichtigkeit nach § 138 BGB noch ergibt sich die Nichtigkeit aus § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG.

37aa) Die Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel lässt nach § 306 Abs. 1 BGB den Bestand der Fortbildungsvereinbarung im Übrigen unberührt. Ein Festhalten an der Fortbildungsvereinbarung ohne die Rückzahlungsklausel stellt für den Kläger keine unzumutbare Härte dar (§ 306 Abs. 3 BGB). Als Verwender einer intransparenten Klausel trägt der Kläger das Risiko der Unwirksamkeit allein dieser Klausel.

38bb) Selbst wenn die fehlende Vergütungspflicht für die Tätigkeit des Beklagten im Rahmen der praktischen Ausbildung zur Unwirksamkeit von § 7 der Fortbildungsvereinbarung führen würde, hätte dies nicht die Nichtigkeit der gesamten Fortbildungsvereinbarung zur Folge, sondern lediglich der Regelung in § 7 der Fortbildungsvereinbarung. Dies würde dazu führen, dass nach § 612 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet wäre.

39cc) Die Fortbildungsvereinbarung ist auch nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nichtig. Danach ist die Vereinbarung über die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen, nichtig.

40§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG ist auf die Fortbildungsvereinbarung vom schon deshalb nicht anzuwenden, weil diese keine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes zum Gegenstand hat. Dem Beklagten wird mit der Ausbildung zum Kfz-Prüfingenieur keine breit angelegte berufliche Grundbildung iSd. § 1 Abs. 3 BBiG vermittelt (vgl.  - zu I 1 der Gründe, BAGE 100, 13).

41§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG gilt auch nicht nach § 26 BBiG. Unter § 26 BBiG fällt nicht die Weiterbildung von bereits ausgebildeten Fachkräften für bestimmte Aufgaben, die im Rahmen der beruflichen Weiterbildung oder beruflichen Anpassung eng abgegrenzte betriebliche Bildungsmaßnahmen besuchen ( - zu I 1 der Gründe, BAGE 100, 13; - 2 AZR 516/90 - zu II 2 c aa der Gründe, AP BBiG § 47 Nr. 2 = EzA BBiG § 47 Nr. 1). Der Beklagte war ausgebildeter Ingenieur, der lediglich eine spezielle Fortbildung zum Kfz-Prüfingenieur erhalten sollte.

422. Der Kläger kann sein Zahlungsbegehren auch nicht mit Erfolg auf § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 818 Abs. 2 BGB stützen. Danach besteht die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten auch dann, wenn der rechtliche Grund später weggefallen ist. Ein Anspruch hiernach scheidet aus, weil der rechtliche Grund für die Kostenübernahme des Klägers in § 3 der Fortbildungsvereinbarung liegt und dieser nicht weggefallen ist, sondern nur die Rückzahlungsklausel in § 10 der Fortbildungsvereinbarung.

433. Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB. Danach besteht die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten auch dann, wenn der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

44a) Ein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erfordert eine Einigung der Parteien über den mit der Leistung bezweckten Erfolg. Die Einigung darf aber nicht den Charakter einer vertraglichen Bindung haben. Haben die Parteien eine Vereinbarung geschlossen, aufgrund derer die Leistungen erbracht werden sollen, ist das Rechtsverhältnis nach den Grundsätzen des Vertragsrechts abzuwickeln. Ein Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung ist ausgeschlossen, wenn der bezweckte, aber nicht (vollständig) erreichte Erfolg Inhalt einer vertraglichen Bindung war; für die Abwicklung gelten dann die Grundsätze des Vertragsrechts ( - zu 2 der Gründe, NJW 1992, 2690; Palandt/Sprau 71. Aufl. § 812 Rn. 34). § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB setzt voraus, dass der nicht erreichte Leistungszweck nicht in der Erfüllung einer Verbindlichkeit bestanden hat, weil diese Fälle bereits von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und Satz 2 Alt. 1 BGB erfasst werden. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB ist allerdings nicht nur dann anwendbar, wenn die Leistung überhaupt nicht im Hinblick auf eine rechtliche Verpflichtung erfolgt ist, sondern auch dann, wenn mit der Leistung sowohl eine Verbindlichkeit erfüllt werden sollte als auch ein über die Erfüllung der Verbindlichkeit hinausgehender Erfolg bezweckt wurde, der nicht eingetreten ist ( - zu I 2 a der Gründe, NJW-RR 1991, 1269; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 812 BGB Rn. 377 - 380). Der „Zweck“ iSd. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB darf jedoch nicht Gegenstand der vertraglichen Bindung oder Bedingung eines Rechtsgeschäfts sein ( - zu II 2 der Gründe, NJW 2004, 512).

45b) Danach hat der Kläger keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der Fortbildungskosten nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB. Zweck der Fortbildungsvereinbarung war es, den Beklagten durch die Fortbildung für die spätere Tätigkeit beim Kläger zu befähigen. Dieser Zweck ist nach § 1 der Fortbildungsvereinbarung ausdrücklich Gegenstand dieser Vereinbarung. Dies ergibt sich auch aus § 11 Abs. 2 der Fortbildungsvereinbarung, wonach sich die Vertragsparteien darüber einig sind, dass der Lehrgangsteilnehmer nach erfolgreicher Ausbildung in ein unbefristetes Dienstverhältnis mit dem Ingenieurbüro eintritt. Dieser Zweck wurde zwar verfehlt. Daraus ergibt sich jedoch kein Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB, da der Zweck Gegenstand der vertraglichen Bindungen der Parteien war.

464. Im Übrigen stehen auch Sinn und Zweck des Rechtsfolgensystems des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen entgegen. Der Zweck des Transparenzgebotes würde unterlaufen, wenn der Klauselverwender einen vertraglich vereinbarten Rückzahlungsanspruch infolge einer intransparenten Vertragsgestaltung verlieren, anschließend aber über den Bereicherungsausgleich das nach §§ 305 ff. BGB missbilligte Ziel erreichen würde (vgl. Palandt/Sprau 71. Aufl. Einf. v. § 812 Rn. 5). Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgt mit dem beim Klauselverwender eintretenden Rechtsverlust den Zweck, die erfolgte Vermögensverschiebung bestehen zu lassen. Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 306 Abs. 3 BGB kommt ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB in Betracht (vgl. Palandt/Grüneberg 71. Aufl. § 306 Rn. 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Fundstelle(n):
BB 2012 S. 2944 Nr. 47
DB 2012 S. 16 Nr. 46
DB 2012 S. 2694 Nr. 47
NJW 2012 S. 10 Nr. 48
NJW 2013 S. 410 Nr. 6
JAAAE-21052