Frage der nachträglichen Änderung der Höhe eines Veräußerungsverlustes zugunsten des Stpfl.; Vorläufigkeitsvermerk
Leitsatz
1. Vorläufige Steuerfestsetzungen können durch weitere vorläufige Festsetzungen ersetzt oder geändert werden. Ein Vorläufigkeitsvermerk
bleibt als Nebenbestimmung - auch in nachfolgenden Änderungsbescheiden - so lange wirksam, bis er ausdrücklich durch eine
selbständige Verfügung aufgehoben wird.
2. Wird allerdings in einem Änderungsbescheid ein neu gefasster Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen, so kann darin die Aufhebung
des in dem vorangegangenen Bescheid - ggf. weitergehenden - Vorläufigkeitsvermerks zu sehen sein.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1889 Nr. 31 BB 2012 S. 1889 Nr. 31 EFG 2012 S. 1616 Nr. 17 KÖSDI 2012 S. 18092 Nr. 10 NWB-Eilnachricht Nr. 34/2012 S. 2750 IAAAE-16412
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