Bilanzielle Behandlung eines Vermarktungskostenzuschusses im Rahmen eines Medienfonds
Zuschuss als aktiv abzugrenzende Vorleistung
Änderung der Bilanz wegen fehlenden Rechnungsabgrenzungsposten
Leitsatz
1. Verpflichtet sich ein Medienfonds außerhalb des Lizenzvertrages zur Nutzung von Urheberrechten im Zusammenhang mit hergestellten
Filmen schuldrechtlich gegenüber dem Lizenznehmer zur Leistung eines Vermarktungskostenzuschusses, der nicht mit dem Anfall
derartiger Kosten zusammenhängt, jedoch als Gegenleistung für die gesamte Laufzeit des Lizenzvertrages den Zuschuss voll amortisierende,
erhöhte fixe Lizenzzahlungen und eine erhöhte Schlusszahlung verursacht, führt der Zuschuss nicht zu sofort abzugsfähigen
Betriebsausgaben, sondern ist als Vorleistung im Rahmen eines schwebenden Geschäfts, mithin als Aufwand für eine bestimmte
Zeit nach dem Bilanzstichtag gem. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG aktiv abzugrenzen. Dem steht die fehlende Vereinbarung einer
Rückzahlungspflicht bei vorzeitiger Beendigung des Lizenzvertrages nicht entgegen, wenn eine Bank die Zahlung der erhöhten
Lizenzgebühren garantiert.
2. Ist das Unterlassen der Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens für einen Vermarktungskostenzuschuss nicht durch
ein Defizit bei den Tatsachenkenntnissen des FA bedingt oder als Folge des Bestehens einer ungeklärten Bilanzierungsfrage
im Zeitpunkt der Bilanzerstellung anzusehen, liegt entsprechend § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG ein fehlerhafter Bilanzansatz vor.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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