Investitionsabzugsbetrag: Durchführbarkeit der Investitionen als Voraussetzung der Inanspruchnahme
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g EStG.
Die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages kommt nur für noch durchführbare, objektiv mögliche Investitionen in Betracht.
Daran fehlt es, wenn der Betrieb bereits veräußert oder aufgegeben ist oder der Stpfl. bei Abgabe der Steuererklärung für
das Kj, in dem Investitionsabzugsbeträge geltend gemacht werden, den Entschluss gefasst hat, seinen Betrieb insgesamt zu veräußern
oder aufzugeben.
Für den Fall der unentgeltlichen Betriebsübergabe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gilt nichts anderes.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2012 S. 1916 Nr. 31 DStR 2013 S. 6 Nr. 30 DStRE 2013 S. 1093 Nr. 18 EFG 2012 S. 1537 Nr. 16 GStB 2012 S. 340 Nr. 10 KÖSDI 2012 S. 18083 Nr. 10 StBW 2012 S. 727 Nr. 16 StBW 2012 S. 737 Nr. 16 StuB-Bilanzreport Nr. 20/2012 S. 801 Ubg 2013 S. 653 Nr. 10 LAAAE-13712
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