Schlichte Änderung
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1. Begründet die nach Ablauf der Klagefrist erfolgte nachträgliche Konkretisierung eines Antrags auf schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 3 AO unter Anwendung der Grundsätze zur Wiedereinsetzung nach Maßgabe des § 110 AO den Anspruch des Klägers auf eine materielle Bescheidung seines Änderungsbegehrens?
2. Handelt es sich bei der zeitlichen Begrenzung für einen Antrag auf schlichte Änderung gemäß § 172 Abs. 2 Satz 3 AO um eine wiedereinsetzungsfähige „gesetzliche Frist” i.S. des § 110 AO oder müssen Wiedereinsetzungsgründe im Rahmen der jeweiligen Rechtsbehelfsfrist --hier der Klagefrist--- vorliegen, um einen Antrag auf schlichte Änderung stellen zu können?
3. Welche Rechtsfolgen ergeben sich, wenn der Kläger durch das Finanzamt innerhalb der Antragsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 3 AO über Änderungsmöglichkeiten unzutreffend informiert wird?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
AAAAE-11322