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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 9 K 2126/07

Gesetze: AO § 172 Abs. 1 Nr. 2a, FGO § 47 Abs. 1 Satz 1

Konkretisierung des Antragsbegehrens bei einem Antrag auf schlichte Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen

Leitsatz

  1. Die wirksame Beantragung einer schlichten Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen nach § 172 Abs. 1 AO setzt die Stellung eines bestimmten Antrages auf Änderung oder Aufhebung des zu ändernden/aufzuhebenden Steuerbescheides vor Ablauf der Klagefrist voraus. Es genügt nicht, den allgemein auf Änderung des Bescheides lautenden Antrag erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen zu konkretisieren und zu begründen.

  2. Der Steuerpflichtige muss einen fristgerechten Antrag auf schlichte Änderung inhaltlich zumindest insoweit konkretisieren, dass das Finanzamt erkennen kann, inwiefern er den Bescheid für fehlerhaft hält.

  3. Eine Erweiterung des Aufhebungs- oder Änderungsbegehrens nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ist – jedenfalls seinem betragsmäßigen Umfang nach – nicht mehr möglich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
PAAAD-99774

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