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Lohnsteuerhaftung
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition Lohnsteuerhaftung
Grundsätzlich schuldet der Arbeitnehmer die Lohnsteuer, auch wenn der Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber vorgenommen wird (§ 38 Abs. 2 EStG). Dies gilt auch bei einer Nettolohnvereinbarung (R 39b.9 LStR). Der Arbeitgeber haftet nach § 42d EStG lediglich für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer (R 42d.1 Abs. 1 LStR).
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 42d EStG ist, dass ein Arbeitsverhältnis besteht. Gehaftet wird für die Lohnsteuer, die bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG; § 1 LStDV) erhoben wird.
Bei der Lohnsteuerpauschalierung haftet der Arbeitgeber nicht für die entstandene Lohnsteuer, denn hier ist er unmittelbarer Steuerschuldner. Die pauschale Lohnsteuer wird deshalb nicht im Haftungsverfahren (R 42d.1 Abs. 5 LStR), sondern im Nachforderungsverfahren (R 42d.1 Abs. 6 LStR) erhoben.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind Gesamtschuldner, soweit die Haftung reicht. Jeder schuldet die gesamte Leistung, auch wenn sie insgesamt nur einmal erhoben wird (R 42d.1 Abs. 3 LStR). Das Betriebsstättenfinanzamt kann die Steuerschuld nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber jedem Gesamtschuldner in voller Höhe geltend machen (R 42d.1 Abs. 4 LStR).
II. Haftungstatbestände
Die Haftung des Arbeitgebers knüpft ausschließlich an die in § 42d Abs. 1 EStG genannten Verkürzungstatbestände an. Die Haftung tritt unabhängig davon ein, dass dem Arbeitgeber ein Verschulden zuzurechnen ist. Auch wenn der Arbeitgeber sich in einem Rechtsirrtum befunden hat dessen Ursache nicht in der Sphäre der Finanzverwaltung lag, ist eine Haftung des Arbeitgebers nicht ausgeschlossen. Der Arbeitgeber haftet auch dann, wenn ein Dritter dessen lohnsteuerliche Pflichten erfüllt. Arbeitgeber und Dritter im Sinne des § 38 Abs. 3a EStG haften gesamtschuldnerisch (§ 42d Abs. 9 EStG). Hat der Arbeitgeber von den Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig Lohnsteuer einbehalten, kann er von Arbeitnehmer die Erstattung der nachentrichteten Lohnsteuer verlangen.
1. Einzubehaltende und abzuführende Lohnsteuer
Der Arbeitgeber haftet nach § 42d Abs. 1 EStG für die Lohnsteuer,
die er nach § 38 EStG einzubehalten und abzuführen hat,
die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42b EStG) zu Unrecht erstattet hat,
die aufgrund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird,
die in den Fällen des § 38 Abs. 3a EStG (Arbeitnehmerüberlassung) der Dritte zu übernehmen hat.
Er haftet, wenn er nicht alle steuerpflichtigen Leistungen vorschriftsmäßig dem Lohnsteuerabzug unterwirft (z.B. wenn Arbeitslohn zu Unrecht steuerfrei belassen wird). Führt der Arbeitgeber trotz fehlender Kenntnis der individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug nicht nach der Steuerklasse VI, sondern nach der Steuerklasse I bis V durch, kann der Arbeitgeber auch nach Ablauf des Kalenderjahres grundsätzlich nach Steuerklasse VI in Haftung genommen werden(H 42d.1 LStH).
An einem Fehlverhalten fehlt es, wenn der Lohnsteuereinbehalt entsprechend einer eingeholten Lohnsteueranrufungsauskunft (§ 42e EStG) oder in Übereinstimmung mit den Vorgaben der zuständigen Finanzbehörden vorgenommen wurde.
Der Arbeitgeber hat den Arbeitslohn vorschriftsmäßig um die Lohnsteuer gekürzt, wenn er die Lohnsteuer entsprechend den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte berechnet und der Berechnung der Lohnsteuer die für das maßgebende Jahr gültige Lohnsteuertabelle zugrunde gelegt hat (H 42d.1 LStH).