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Angeschaffte Rückstellungen bei Schuldübernahme
Anmerkungen zum
Die Passivseite der Steuerbilanz weist eine Reihe „steuersystematischer Ungereimtheiten” auf . Zwei Beispiele dazu: Drohverlustrückstellungen dürfen trotz einer zum Bilanzstichtag bereits vorhandenen wirtschaftlichen Last nicht gebildet werden (§ 5 Abs. 4a EStG); Pensionsrückstellungen werden mit Werten gem. § 6a EStG angesetzt, die deutlich unter den Verkehrswerten der Verpflichtungen liegen. BFH-Judikate, die steuerbilanzielle Passivierungsverbote und -begrenzungen betreffen, werden daher in der Praxis mit großem Interesse zur Kenntnis genommen. Entsprechend hat das zur Passivierung angeschaffter Drohverlustrückstellungen in einem Schuldfreistellungsfall erhebliches literarisches Interesse geweckt. Nun ist eine wichtige Folgeentscheidung des zu einem Schuldübernahmefall ergangen, die mit großer argumentativer Sorgfalt und Klarheit steuerbilanzielle Rückstellungsverbote und -begrenzungen (hier: Jubiläumsrückstellung und PSVaG-Rückstellung) wirkungsmäßig weiter begrenzt. Die Finanzverwaltung wird diese Rechtsentwicklung betrübt zur Kenntnis nehmen müssen; mehrere aktuelle Verwaltungserlasse sind insoweit anzupassen.