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FG des Saarlandes Urteil v. - 1 K 1099/06

Gesetze: AO § 233, AO § 233a, KStG § 1 Abs. 1 Nr. 6, KStG § 4 Abs. 1, KStG § 8 Abs. 1, KStG § 10 Nr. 2, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 24 Nr. 2, EStG § 12 Nr. 3, UStG § 2 Abs. 1, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1

Beendigung (Betriebsaufgabe) eines Betriebs gewerblicher Art (BgA)

Versteuerung von Erstattungszinsen gem. §§ 233, 233a AO beim Rechtsträger als nachträgliche Einkünfte

Leitsatz

1. Die Steuerpflicht der einer Körperschaft zufließenden Erstattungszinsen i. S. d. §§ 233, 233a AO bestimmt sich nach § 10 Nr. 2 KStG, der als speziellere Norm § 12 Nr. 3 EStG verdrängt.

2. Zinsen für die Erstattung von Vorsteuern, die aus der laufenden Tätigkeit eines BgA herrühren und die einen nach Beendigung der Tätigkeit des BgA liegenden Zinszeitraum betreffen, wirken nicht auf die Betriebsaufgabe zurück, sondern führen zu nachträglichen Einkünften, die im Zeitpunkt des Zufließens der Besteuerung unterliegen.

3. Ein VorgründungsBgA, dessen Betrieb allein auf die Errichtung einer bestimmten, im Anschluss durch eine privatwirtschaftliche Gesellschaft unterhaltene Betriebsanlage gerichtet ist, ist genauso zu betrachten wie eine Vorgründungsgesellschaft von (mindestens zwei) Privatpersonen, deren Zweck auf die Errichtung einer Kapitalgesellschaft gerichtet ist. Die Tätigkeit einer solchen Gesellschaft wird in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht als nachhaltige wirtschaftliche Betätigung betrachtet. Für das Körperschaftsteuerrecht gilt nichts anderes.

4. Bei Beendigung eines BgA verbleiben die Vermögenswerte bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts und werden dort deren Bereich der Vermögensverwaltung zugeordnet. Der juristischen Person nachträglich als Rechtsnachfolger des BgA mit einer Vorsteuererstattung zufließende Erstattungszinsen sind von dieser im Rahmen der partiellen Körperschaftsteuerpflicht als nachträgliche Einkünfte aus Kapitalvermögen (aus dem BgA) zu versteuern.

Fundstelle(n):
RAAAE-04664

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