Beendigung (Betriebsaufgabe) eines Betriebs gewerblicher Art (BgA)
Versteuerung von Erstattungszinsen gem. §§ 233, 233a AO beim Rechtsträger als nachträgliche Einkünfte
Leitsatz
1. Die Steuerpflicht der einer Körperschaft zufließenden Erstattungszinsen i. S. d. §§ 233, 233a AO bestimmt sich nach § 10
Nr. 2 KStG, der als speziellere Norm § 12 Nr. 3 EStG verdrängt.
2. Zinsen für die Erstattung von Vorsteuern, die aus der laufenden Tätigkeit eines BgA herrühren und die einen nach Beendigung
der Tätigkeit des BgA liegenden Zinszeitraum betreffen, wirken nicht auf die Betriebsaufgabe zurück, sondern führen zu nachträglichen
Einkünften, die im Zeitpunkt des Zufließens der Besteuerung unterliegen.
3. Ein VorgründungsBgA, dessen Betrieb allein auf die Errichtung einer bestimmten, im Anschluss durch eine privatwirtschaftliche
Gesellschaft unterhaltene Betriebsanlage gerichtet ist, ist genauso zu betrachten wie eine Vorgründungsgesellschaft von (mindestens
zwei) Privatpersonen, deren Zweck auf die Errichtung einer Kapitalgesellschaft gerichtet ist. Die Tätigkeit einer solchen
Gesellschaft wird in umsatzsteuerrechtlicher Hinsicht als nachhaltige wirtschaftliche Betätigung betrachtet. Für das Körperschaftsteuerrecht
gilt nichts anderes.
4. Bei Beendigung eines BgA verbleiben die Vermögenswerte bei der juristischen Person des öffentlichen Rechts und werden dort
deren Bereich der Vermögensverwaltung zugeordnet. Der juristischen Person nachträglich als Rechtsnachfolger des BgA mit einer
Vorsteuererstattung zufließende Erstattungszinsen sind von dieser im Rahmen der partiellen Körperschaftsteuerpflicht als nachträgliche
Einkünfte aus Kapitalvermögen (aus dem BgA) zu versteuern.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): RAAAE-04664
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