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Umwandlungssteuergesetz 1995 (UmwStG 1995); Zweifels- und Auslegungsfragen
Bezug: BStBl 2001 I S.543
Bezug: BStBl 2006 I S.445
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Umwandlungssteuerrechts vom (BGBl 1994 I S. 3267, BStBl 1994 I S. 839), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom (BGBl 1997 I S. 3121, BStBl 1998 I S. 7), folgendes:
Teil 1: Umwandlung von Körperschaften
A. Umwandlungsmöglichkeiten nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG):
00.01Das Umwandlungsgesetz (UmwG) vom (BGBl 1994 I S. 3210; ber. BGBl 1995 I S. 428), sieht in § 1 Abs. 1 die folgenden Umwandlungsarten vor:
Verschmelzung,
Formwechsel,
Spaltung,
Vermögensübertragung.
00.02Die Aufzählung ist abschließend. Andere Umwandlungsarten bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung (§ 1 Abs. 3 UmwG).
00.03Die Umwandlungsmöglichkeiten sind auf Rechtsträger mit Sitz im Inland beschränkt. Grenzüberschreitende Vorgänge (z. B. eine grenzüberschreitende Verschmelzung oder Spaltung), auch im Bereich der Europäischen Union, regelt das UmwG nicht.
I. Verschmelzung
00.04Bei der Verschmelzung handelt es sich um die Übertragung des gesamten Vermögens eines Rechtsträgers auf einen anderen, schon bestehenden...