Der optimale Kurzvortrag
6. Aufl. 2011
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1. Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung
Thema 1 Außenprüfung
Einleitung
Die Finanzbehörden könnten ihrem gesetzlichen Auftrag, eine gleichmäßige und gerechte Besteuerung sicherzustellen (§ 85 AO), kaum nachkommen, wenn ihre Kontrollmöglichkeiten auf das Ermittlungsverfahren vom grünen Tisch aus beschränkt wären. Mit dem Institut der Außenprüfung hat der Fiskus ein wirkungsvolles Instrument in Händen, um die Besteuerungsgrundlagen vor Ort zu prüfen.
Bedeutung der Außenprüfung:
präventive Wirkung → indem sie die Stpfl. von unzulässigen Steuerverkürzungen abhält
Korrektureffekt → Korrektur falscher Steuerfestsetzungen
Begriff Außenprüfung umfasst:
Betriebsprüfungen, die als „allgemeine Außenprüfung„ von den Betriebsprüfungsdiensten durchgeführt werden, und
Sonderprüfungen, die für besondere Bereiche (z. B. USt-Sonderprüfung, LSt-Außenprüfung) durchgeführt werden
Zuständigkeit für Außenprüfungen i. d. R. Festsetzungsämter bzw. spezielle Prüfungsämter, wie vor allem für die Prüfung von Groß- und Konzernbetrieben
Regelungen zur Außenprüfung finden sich in der AO (§§ 193 – 207 AO, Besonderer Bereich des Ermittlungsverfahrens) und ergänzend in der Betriebsprüfungsordnung (BpO)
Hauptteil