Antragsgegner im AdV-Verfahren nach Änderung der Verwaltungszuständigkeit
ermäßigte Besteuerung der Erlöse einer Grafikdesignerin aus dem Entwurf von Ausstellungskatalogen
Konzeption der Ausstellung und Entwurf des Katalogs als einheitliche Gesamtleistung
Leitsatz
1. Ein nach Klageerhebung erfolgter Zuständigkeitswechsel im Rahmen der Verwaltungszuständigkeit führt nicht dazu, dass der
Steuerpflichtige einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO gegen das nunmehr im Verwaltungsverfahren zuständige FA richten müsste.
2. Auch Werke der Gebrauchsgrafik können Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie eine gewisse Gestaltungshöhe erreichen.
3. Eine nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG ermäßigt zu besteuernde Übertragung von Nutzungsrechten vom Urheberrecht kann
auch konkludent erfolgen.
4. Für die ermäßigte Besteuerung nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG reicht es nicht aus, wenn im Rahmen eines Umsatzes
auch Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz übertragen werden, wenn dies nicht der Schwerpunkt des umsatzsteuerbaren Vorgangs
ist.
5. Es erscheint zweifelhaft, ob die ermäßigte Besteuerung der Erlöse einer Grafikdesignerin aus dem Entwurf von Ausstellungskatalogen
allein deshalb ausscheidet, weil es sich bei den Entwurfsleistungen um Teile einer einheitlichen Leistung zusammen mit der
Konzeption der jeweiligen Ausstellung handelte.
Tatbestand
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 1333 Nr. 21 EFG 2012 S. 565 Nr. 6 SAAAD-93600
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