Anspruch eines ausländischen Unternehmers auf Erteilung einer Steuernummer
Leitsatz
1. Der Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen unter Angabe der Steuernummer steht ein öffentlich-rechtlicher
Anspruch des Unternehmers auf Erteilung einer Steuernummer gegenüber.
2. Der Anspruch ergibt sich mittelbar aus § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG und richtet sich an alle Unternehmer i. S. von § 2
UStG, d.h. auch an Unternehmer mit Sitz im Gemeinschafts- oder Drittlandsgebiet wie im Streitfall eine in der Ukraine ansässige
Gesellschaft mit beschränkter Haftung ukrainischen Rechts mit einer inländischen Zweigniederlassung.
3. Voraussetzung des öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Erteilung einer Steuernummer für umsatzsteuerliche Zwecke ist die
durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht, eine unternehmerische Tätigkeit im Inland auszuüben. Als Anhaltspunkte kommen
u.a. in Betracht der Abschluss eines Mietvertrags über Geschäftsräumlichkeiten, eine Gewerbeanmeldung bei der IHK, die beantragte
und erfolgte Erteilung einer Zollnummer, die Anbahnung von Geschäftsbeziehungen mit anderen Unternehmen oder die Abgabe des
Fragebogens zur steuerlichen Erfassung.
4. Die Vergabe der Steuernummer ist nur zu versagen, wenn sie ausschließlich missbräuchlich verwandt werden soll. Sofern die
Steuernummer auch für nicht missbräuchliche Zwecke verwandt werden soll, ist sie zu erteilen.
5. Dem Anspruch eines ausländischen Unternehmers auf Erteilung einer Steuernummer zu umsatzsteuerlichen Zwecken steht das
Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht entgegen.
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