FGO/RVG-VV: Keine Erledigungsgebühr für Einreichung von Beweisunterlagen
Leitsatz
1. Für das mit der Erledigungsgebühr zu vergütende besondere Bemühen um eine außergerichtliche Einigung genügt nicht die zur
prozessualen Mitwirkungspflicht gehörende Benennung von Beweismitteln oder Einreichung von Beweisunterlagen, insbesondere
von weitgehend beim Mandanten präsenten Unterlagen nach Aufforderung.
2. Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung im vorbereitenden Verfahren ist der Berichterstatter.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DAAAD-85450
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