Anforderungen an eine den Vorsteuerabzug ermöglichende Verwendung bei Erwerb eines alten Ritterguts durch eine gemeinnützige
GmbH und anschließendem jahrelangen Leerstand einzelner Gebäude des Ritterguts
Leitsatz
1. Bei der für den Vorsteuerabzug entscheidungserheblichen Frage, welche Verwendungsabsicht der Unternehmer im Zeitpunkt des
Leistungsbezugs hatte, ist zu prüfen, ob seine Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen
zu wollen, in gutem Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird. Erklärungen des Steuerpflichtigen
sind allein nicht ausreichend. Das gilt auch für den Vorsteuerabzug einer auf kulturellem Gebiet tätigen gemeinnützigen GmbH.
Welche objektiven Nachweise für die Verwendungabsicht zu verlangen sind, kann allerdings nicht allgemein, sondern nur unter
Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden.
2. Bestehende Zweifel am Vorliegen der einen Vorsteuerabzug ermöglichenden Verwendungsabsicht gehen zu Lasten des Unternehmers,
weil er die Feststellungslast (objektive Beweislast) für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs
trägt.
3. Beantragt eine auf kulturellem Gebiet aktive, gemeinnützige GmbH den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Instandsetzungsmaßnahmen
an einzelnen Gebäuden eines von ihr erworbenen ehemaligen Ritterguts mit diversen Gebäuden, so ist für die Zuordnung dieser
Gebäude zum umsatzsteuerlichen Unternehmen sowie für den Vorsteuerabzug nicht auf das Rittergut als Gesamtobjekt, sondern
auf die einzelnen Gebäude bzw. Gebäudeteile abzustellen.
4. Stehen diverse Gebäude des Rittergutes jahrelang leer, werden zunächst nur Instandsetzungsmaßnahmen zur Abwehr eines weiteren
Verfalls dieser Gebäude vorgenommen, wird erst ca. drei Jahre nach dem Erwerb von einem Architekten ein Nutzungskonzept für
diese Gebäude erstellt und gibt es keine objektiven Anhaltspunkte, die eine den Vorsteuerabzug ermöglichende Verwendungsabsicht
dieser Gebäude im Jahr des Erwerbs dieser Gebäude belegen könnten, so ist es aufgrund der vom FG vorzunehmenden Gesamtwürdigung
aller Umstände des Einzelfalls nicht zu beanstanden, wenn das FA eine den Vorsteuerabzug ermöglichende Verwendungsabsicht
im Jahr des Erwerbs dieser Gebäude verneint und den Vorsteuerabzug im Jahr des Erwerbs dieser streitigen Gebäude versagt hat.
Fundstelle(n): DStRE 2012 S. 48 Nr. 1 Ubg 2012 S. 131 Nr. 2 XAAAD-83417
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