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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 3 K 52/05

Gesetze: UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UstG § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG§ 15 Abs. 4 BGB§ 90 FGO § 96 Abs. 1 S. 1

Anforderungen an eine den Vorsteuerabzug ermöglichende Verwendung bei Erwerb eines alten Ritterguts durch eine gemeinnützige GmbH und anschließendem jahrelangen Leerstand einzelner Gebäude des Ritterguts

Leitsatz

1. Bei der für den Vorsteuerabzug entscheidungserheblichen Frage, welche Verwendungsabsicht der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs hatte, ist zu prüfen, ob seine Erklärung, zu besteuerten Umsätzen führende wirtschaftliche Tätigkeiten aufnehmen zu wollen, in gutem Glauben abgegeben worden ist und durch objektive Anhaltspunkte belegt wird. Erklärungen des Steuerpflichtigen sind allein nicht ausreichend. Das gilt auch für den Vorsteuerabzug einer auf kulturellem Gebiet tätigen gemeinnützigen GmbH. Welche objektiven Nachweise für die Verwendungabsicht zu verlangen sind, kann allerdings nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden.

2. Bestehende Zweifel am Vorliegen der einen Vorsteuerabzug ermöglichenden Verwendungsabsicht gehen zu Lasten des Unternehmers, weil er die Feststellungslast (objektive Beweislast) für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs trägt.

3. Beantragt eine auf kulturellem Gebiet aktive, gemeinnützige GmbH den Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Instandsetzungsmaßnahmen an einzelnen Gebäuden eines von ihr erworbenen ehemaligen Ritterguts mit diversen Gebäuden, so ist für die Zuordnung dieser Gebäude zum umsatzsteuerlichen Unternehmen sowie für den Vorsteuerabzug nicht auf das Rittergut als Gesamtobjekt, sondern auf die einzelnen Gebäude bzw. Gebäudeteile abzustellen.

4. Stehen diverse Gebäude des Rittergutes jahrelang leer, werden zunächst nur Instandsetzungsmaßnahmen zur Abwehr eines weiteren Verfalls dieser Gebäude vorgenommen, wird erst ca. drei Jahre nach dem Erwerb von einem Architekten ein Nutzungskonzept für diese Gebäude erstellt und gibt es keine objektiven Anhaltspunkte, die eine den Vorsteuerabzug ermöglichende Verwendungsabsicht dieser Gebäude im Jahr des Erwerbs dieser Gebäude belegen könnten, so ist es aufgrund der vom FG vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zu beanstanden, wenn das FA eine den Vorsteuerabzug ermöglichende Verwendungsabsicht im Jahr des Erwerbs dieser Gebäude verneint und den Vorsteuerabzug im Jahr des Erwerbs dieser streitigen Gebäude versagt hat.

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 48 Nr. 1
Ubg 2012 S. 131 Nr. 2
XAAAD-83417

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