Ausbildungskosten für das eigene Kind als (Sonder)Betriebsausgabe
Leitsatz
1) Ausbildungskosten für eigene Kinder zählen grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Lebenshaltungskosten und sind nur unter
den spezialgesetzlich geregelten Voraussetzungen abziehbar.
2) Dieses generelle Abzugsverbot gilt auch dann, wenn die Aufwendungen eine spätere Unternehmensnachfolge vorbereiten sollen.
3) Als Betriebsausgaben abziehbar sind solche Aufwendungen ausnahmsweise dann, wenn sie nachweisbar vollständig oder ganz
überwiegend betrieblich veranlasst sind.
4) Ausbildungskosten für eigene Kinder können danach nur dann als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn der Leistungsbeziehung
zwischen Eltern und Kind eine Vereinbarung zugrunde liegt, die klar und eindeutig getroffen ist und die nach Inhalt und Durchführung
dem Fremdvergleich standhält. Insbesondere muss nachgewiesen sein, dass die Aufwendungen auch für einen Fremden getätigt worden
wären.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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