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OLG Frankfurt/M. Beschluss v. - 20 W 49/09

Leitsatz

Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament sich gegenseitig zu Erben eingesetzt und im Übrigen ohne Einsetzung eines Schlusserben bestimmt, dass eines der Kinder nach dem Ableben des Letztversterbenden nur den Pflichtteil bekommen soll, wenn es nach dem Ableben des Erstversterbenden auf der Auszahlung seines Pflichtteils besteht, so ist dies dahin auszulegen, dass die gesetzliche Erbfolge unter Nichtberücksichtigung des den Pflichtteil verlangenden Abkömmlings eintreten soll.

Fundstelle(n):
GAAAD-59487

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