Zulassung als Syndikussteuerberater und nebenberufliche Tätigkeit als Steuerberater
Leitsatz
1. Die Zulassung als Steuerberater ist ausgeschlossen, wenn die Tätigkeit als Steuerberater als nichtselbstständige Tätigkeit
für nur einen Auftraggeber (Syndikussteuerberater) ausgeübt werden soll.
2. Im Fall des § 58 Satz 2 Nr. 5a Satz 2 StBerG muss der Beruf des Steuerberaters selbstständig neben der Angestelltentätigkeit
ausgeübt werden. Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber bestätigt, dass der Syndikus-Steuerberater berechtigt ist, während
der Dientsstunden für Mandanten erreichbar zu sein und sich zur Wahrnehmung mandatsbezogener Termine und Besprechungen jederzeit
vom Arbeitsplatz entfernen darf, ohne im Einzelfall eine Erlaubnis einholen zu müssen. Nicht hinreichend ist, wenn der Syndikus-Steuerberater
nur dann völlig freigestellt wird, wenn er Überstunden hat.
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