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Haftung des Kommanditisten
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der Haftung des Kommanditisten
Im Unterschied zum Komplementär haftet der Kommanditist in der KG den Gläubigern der Gesellschaft nur beschränkt. Durch das Vorhandensein von beschränkt haftenden Kommanditisten unterscheidet sich die KG von der oHG. Folglich bilden jene Vorschriften, die sich mit der Haftung des Kommanditisten befassen, den Kern des Rechts der KG (§§ 171-176 HGB).
II. Art und Voraussetzungen der Haftung
Für die Schulden der KG haftet die KG mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen. Neben der Gesellschaft haften der Komplementär und auch der Kommanditist für die Gesellschaftsschulden. Die Haftung des Kommanditisten besteht also nicht lediglich in einer Pflicht zur Leistung an die KG. Vielmehr können die Gläubiger auch den Kommanditisten direkt in Anspruch nehmen. Die Haftung des Kommanditisten ist allerdings beschränkt. Er haftet nur in Höhe der in das Handelsregister eingetragenen Einlage, sog. Hafteinlage. Die Haftung des Kommanditisten ist sodann ausgeschlossen, sobald er seine Einlage geleistet hat. Wird die Einlage aber an den Kommanditisten zurückgezahlt, lebt die Haftung des Kommanditisten wieder auf. Entsprechendes gilt, wenn der Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verluste unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird.
Obwohl die gesetzliche Regelung nur undifferenziert von einer „Einlage” spricht, unterscheidet die Rechtsprechung streng zwischen der sog. Pflichteinlage (bedungene Einlage) und der Haftsumme (Hafteinlage).
1. Die Pflichteinlage
Die Pflichteinlage betrifft das Innenverhältnis zwischen KG und Kommanditist. Umstritten ist, welche Gegenstände im Rahmen der bedungenen Einlage einlagefähig sind. Teilweise wird die Ansicht vertreten, nur bilanzierungsfähige Gegenstände können eine Einlage darstellen. Nach anderer Ansicht kann jede geldwerte Leistung Gegenstand der bedungenen Einlage sein, somit auch Dienstleistungen oder eine schlichte Gebrauchsüberlassung .
Den Gläubigern der KG steht kein unmittelbarer Anspruch auf Leistung der Pflichteinlage zu. Diesen Anspruch besitzt nur die KG. Die Gläubiger der KG können lediglich den Pflichteinlageanspruch pfänden und an sich abtreten lassen, um im Anschluss hieran die Leistung der Pflichteinlage an sich zu fordern. Im Insolvenzverfahren fällt der Anspruch, soweit er noch der KG zusteht, in die Insolvenzmasse.
2. Die Hafteinlage (Haftsumme)
Die Haftsumme bildet im Gegensatz zur Pflichteinlage das Außenverhältnis des Kommanditisten zu den Gläubigern der KG. Die Haftsumme ist der Betrag, in dessen Höhe der Kommanditist maximal den Gläubigern der KG haftet, solange er nicht haftungsbefreiend geleistet hat oder nachdem seine Haftung wieder aufgelebt ist. Die Haftsumme kann höher, aber auch niedriger als die bedungene Einlage (Pflichteinlage) sein. In der Praxis belaufen sich Pflichteinlage und Haftsumme zumeist auf denselben Betrag. Für die Haftsumme ist stets der Geldbetrag maßgeblich, der im Handelsregister eingetragen ist.
Der Gesellschaftsvertrag der KG sollte zweckmäßigerweise klarstellen, dass die „bedungene Einlage” gleichzeitig die Haftsumme des Kommanditisten darstellt. Spricht der Gesellschaftsvertrag nur von einer „Einlage”, ist davon auszugehen, dass Einlage und Haftsumme identisch sind.