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Thüringer FG Beschluss v. - 3 V 930/09 EFG 2011 S. 206 Nr. 3

Gesetze: AO § 191 Abs. 1 S. 2AO § 322 Abs. 2AO § 251AO § 257AnfG § 17AnfG § 4FGO § 69 Abs. 3 S. 2FGO § 69 Abs. 2 S. 2InsO § 89 Abs. 3InsO § 38InsO § 304InsO § 87InsO § 313 Abs. 2InsO § 311ZPO § 240ZPO § 766BGB § 894BGB § 812 GBO § 19

Auswirkungen der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens auf die Geltendmachung des Anfechtungsanspruches

Leitsatz

1. Die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens unterbricht die Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs durch Duldungsbescheid gem. § 191 Abs. 1 S. 2 AO, § 17 AnfG, § 313 Abs. 2 InsO. Das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung des Duldungsbescheids wird hiervon nicht erfasst.

2. Beantragt das FA nach der Anfechtung einer Grundstücksübertragung des Steuerschuldners auf seinen Ehegatten durch Duldungsbescheid die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, die nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens und nach Stellung eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung des Duldungsbescheid eingetragen wird, unterfällt diese Maßnahme der Zwangsvollstreckung gem. § 89 InsO und ist damit materiell-rechtlich unwirksam.

3. Umfasst der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Duldungsbescheids nach der während des vereinfachten Insolvenzverfahrens erfolgten Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auch die Aufhebung der Vollziehung, ist die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheids – bei hier ausnahmsweise fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis – ernstlich zweifelhaft i. S. d. § 69 Abs. 2 S. 2 FGO. Das FA ist als Insolvenzgläubiger grundsätzlich auf die Anmeldung der Forderung zur Tabelle zu verweisen. Die Eintragung der Sicherungshypothek ist als bewirkte Zwangsvollstreckungsmaßnahme rückgängig zu machen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
EFG 2011 S. 206 Nr. 3
LAAAD-58363

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