Auswirkungen der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens auf die Geltendmachung des Anfechtungsanspruches
Leitsatz
1. Die Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens unterbricht die Geltendmachung des Anfechtungsanspruchs durch Duldungsbescheid
gem. § 191 Abs. 1 S. 2 AO, § 17 AnfG, § 313 Abs. 2 InsO. Das Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung des Duldungsbescheids
wird hiervon nicht erfasst.
2. Beantragt das FA nach der Anfechtung einer Grundstücksübertragung des Steuerschuldners auf seinen Ehegatten durch Duldungsbescheid
die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, die nach Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens und nach Stellung
eines Antrages auf Aussetzung der Vollziehung des Duldungsbescheid eingetragen wird, unterfällt diese Maßnahme der Zwangsvollstreckung
gem. § 89 InsO und ist damit materiell-rechtlich unwirksam.
3. Umfasst der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Duldungsbescheids nach der während des vereinfachten Insolvenzverfahrens
erfolgten Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auch die Aufhebung der Vollziehung, ist die Rechtmäßigkeit des Duldungsbescheids
– bei hier ausnahmsweise fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis – ernstlich zweifelhaft i. S. d. § 69 Abs. 2 S. 2 FGO. Das
FA ist als Insolvenzgläubiger grundsätzlich auf die Anmeldung der Forderung zur Tabelle zu verweisen. Die Eintragung der Sicherungshypothek
ist als bewirkte Zwangsvollstreckungsmaßnahme rückgängig zu machen.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 206 Nr. 3 LAAAD-58363
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