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StuB Nr. 21 vom Seite 811

Die Vereinbarung der Verlustübernahme als Voraussetzung der körperschaftsteuerlichen Organschaft

Aktuelle Entwicklungen bei der Organschaft

Stefan Kolbe
Kernaussagen
  • Die Vorschrift des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG fordert die Vereinbarung der Verlustübernahme zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft. Ungeachtet der zivilrechtlichen Rechtsprechung zur analogen Anwendung des § 302 AktG im Vertragskonzern ist daher in steuerlicher Hinsicht der Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung erforderlich. Dabei muss die Vereinbarung Bestandteil der Vertragsurkunde über den Gewinnabführungsvertrag sein.

  • In seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2010 wollte der Bundesrat § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG dahingehend ändern, wonach das Bestehen einer Verpflichtung zur Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG als Voraussetzung für die Organschaft genügt.

  • Bedauerlicherweise wurde der Vorschlag des Bundesrats nicht umgesetzt. Diese Änderung hätte eine erhebliche Vereinfachung für Organschaften mit anderen Kapitalgesellschaften i. S. des § 17 Satz 1 KStG zur Folge. Es bedürfte nicht mehr der vertraglichen Vereinbarung der Verlustübernahme; die tatsächliche Pflicht zur Verlustübernahme entsprechend der Regelung des § 302 AktG würde genügen.

§ 14 KStG regelt als Kernvorschrift die ertragsteuerliche „Konzernbesteuerung” ...