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StuB Nr. 6 vom Seite 226

Körperschaftsteuerliche Organschaft: Einhaltung der Fünf-Jahres-Frist bei Änderung des Gewinnabführungsvertrags

Anmerkungen zum

Richter am FG Stefan Kolbe, M. Tax, Berlin/Cottbus

Das Gestaltungsinstrument der körperschaftsteuerlichen Organschaft weist zahlreiche zivil- und steuerrechtliche Hürden auf. Im Beschluss vom – I R 66/07 musste sich der BFH nun mit der Frage befassen, ob eine Änderung des Gewinnabführungsvertrags mit dem Ziel, die Fünf-Jahres-Frist des § 14 Nr. 4 Satz 1 KStG 1999 bzw. § 14 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 KStG einzuhalten, der Zustimmung der Gesellschafterversammlungen der Tochtergesellschaften und der Eintragung ins Handelsregister bedurfte. Der Autor erläutert die aktuelle BFH-Entscheidung und macht deutlich, dass zur Vermeidung der Folgen einer „verunglückten” Organschaft die Begründung einer Organschaft frühzeitig und sorgfältig geplant und durchgeführt werden sollte.

Kernfragen
  • Was sind die Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft?

  • Wann liegt eine „verunglückte” Organschaft vor?

  • Was sind die steuerlichen Folgen einer „verunglückten” Organschaft?

I. Vorbemerkung: Steuerliche Folgen einer „verunglückten” körperschaftsteuerlichen Organschaft

Das deutsche Steuerrecht sieht keine einheitlichen Regelungen für eine „Konzernbesteuerung” vor. Gleichwohl ermöglichen die Vorschriften über die körperschaftsteuerliche Organschaft die zusam...