Lehrbuch Abgabenordnung
17. Aufl. 2010
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Abschnitt 7: Verwaltungsakte
I. Begriff des Verwaltungsaktes
201Wie jede Verwaltungsbehörde wird auch das Finanzamt im Bereich der Hoheitsverwaltung im Wesentlichen in Form von Verwaltungsakten tätig.
In § 118 Satz 1 AO werden die hierfür erforderlichen Merkmale bezeichnet. Danach ist ein Verwaltungsakt jede
hoheitliche Willenskundgebung
einer Behörde
zur Regelung eines Einzelfalles
auf dem Gebiet des öffentlichen Rechtes,
die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.
Verwaltungsakte sind z. B.:
Auskunftsersuchen, die verbindliche Auskunft nach § 89 Abs. 2 AO, die verbindliche Zusage nach § 204 f. AO, Fristverlängerungen, Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln, Festsetzung von Verspätungszuschlägen und erstmalige Anmahnung von Säumniszuschlägen, Steuerbescheide, Änderungsbescheide, Haftungsbescheide, Steuermessbescheide, Stundungen, Erlasse, Prüfungsanordnungen, Ablehnung von Akteneinsicht (vgl. AEAO zu § 364 AO) usw.
Allgemeinverfügungen, § 118 Satz 2 AO: vgl. hierzu § 172 Abs. 3 AO, § 367 Abs. 2b AO. Z. B. Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder v. , BStBl I 2007, 224.
Keine Verwaltungsakte sind dagegen u. a.:
Innerdienstliche Weisungen, da sie keine unmittelbare Rechtswirkung haben.
Das Bayerische Landesamt für Steuern weist als Aufsichtsbehörde das...