Zum Nachweis der Vermietungsabsicht bei leerstehender Wohnung
Leitsatz
Werden Aufwendungen für
eine leerstehende Wohnung im Hinblick auf eine spätere Vermietung als WK
geltend gemacht, so können derartige Aufwendungen nur dann als vorab
entstandene WK abgezogen werden, wenn der Stpfl. den Schluss zur
Einkünfteerzielung endgültig gefasst hat und später nicht wieder
aufgibt.
Die Absicht zur Fremdvermietung
ist als innere Tatsache nur anhand äußerer Umstände zu
erkennen. Insoweit obliegt die Feststellungslast dem Stpfl.
Die Vermietungsabsicht bleibt
bestehen, solange sich der Stpfl. ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung
bemüht.
Kann ein Stpfl. nicht darlegen,
wann und wo er Anzeigen geschaltet bzw. einen Makler zwecks Durchführung
der Vermietung beauftragt hat, so reicht das nicht aus, die Vermietungsabsicht
darzulegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAD-52637
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