Wesentliche Betriebsgrundlage, Anteil an Komplementär-GmbH, einbringungsgeborene Anteile, Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns
nach § 8b Abs. 2 und Abs. 4 KStG a.F., wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb einer steuerbefreiten Körperschaft
Leitsatz
1) Auch Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens II können zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen eines Mitunternehmeranteils
gehören.
2) Im Bereich des Buchwertansatzes bei § 20 UmwStG 1995 erfordert die Annahme einer wesentlichen Betriebsgrundlage, dass das
betreffende Wirtschaftsgut funktional wesentlich ist. Dies ist gegeben, wenn das Wirtschaftsgut zur Erreichung des Betriebszwecks
erforderlich ist und ihm ein besonderes wirtschaftliches Gewicht für die Betriebsführung zukommt.
3) Anteile an einer Komplementär-GmbH sind nur dann funktional wesentlich, wenn sie im konkreten Einzelfall die Stellung des
Mitunternehmers im Rahmen der KG nachhaltig stärken bzw. seinen Einfluß auf die Geschäftsführung der KG grundlegend erweitern.
4) Bei der Einbringung eines Mitunternehmeranteils in die Komplementär-GmbH ist eine Buchwertfortführung in sachgerechter
Auslegung der §§ 20, 21 UmwStG 1995 auch dann zulässig, wenn die zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen des Mitunternehmeranteils
rechnenden Anteile an der Komplementär-GmbH zwecks Vermeidung der Problematik eigener Anteile der Komplementär-GmbH nicht
mit eingebracht werden. Jedoch gelten die zurück behaltenen Anteile an der Komplementär-GmbH dann als einbringungsgeborene
Anteile i.S.v. § 21 UmwStG 1995.
5) Zu den Fallgruppen einer derivativen Steuerverhaftung von Altanteilen an einer Kapitalgesellschaft als einbringungsgeboren
i.S.v. § 21 UmwStG 1995 sowie zur Versagung der Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG gemäß § 8b Abs. 4 KStG a.F.
6) Der Gewinn aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile entsteht bei einer ansonsten von der Körperschaftsteuer befreiten
Körperschaft gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 3 Nr. 2 UmwStG 1995 stets in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2011 S. 288 Nr. 3 GmbHR 2011 S. 102 Nr. 2 JAAAD-52581
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