Praxiskommentar Steuerberatergebührenverordnung
2. Aufl. 2008
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 19 Reisen zur Ausführung mehrerer Geschäfte
Erläuterungen
I. Grundgedanke und Bedeutung der Vorschrift
1 Die dem § 29 BRAGO nachgebildete Vorschrift (nunmehr Vorb. 7 Abs. 3 VV RVG) des § 19 StBGebV wird in der Praxis der Steuerberater eine relativ geringe Bedeutung haben. Neben dem Begriff der „Angelegenheit” taucht hier der Begriff „Geschäft” auf, so dass die Rechtsprechung zu der Regelung im RVG sinngemäß anwendbar ist. Mehrere Geschäfte können mehrere Angelegenheiten bedeuten, und zwar auch für verschiedene Auftraggeber, aber auch für einen Auftraggeber mehrerer Angelegenheiten. Dient eine Reise der Ausführung solcher Geschäfte, so sind die entstandenen Reisekosten und Abwesenheitsgelder nach dem Verhältnis der Kosten zu verteilen, die bei gesonderter Ausführung der einzelnen Geschäfte entstanden wären. Es ist verständlich, dass nur eine solche Aufteilung der Billigkeit entspricht, die den tatsächlichen Verhältnissen in etwa Rechnung trägt. Es wäre unrechtmäßig, einem Auftraggeber Kosten einer Geschäftsreise aufzuerlegen, die für einen anderen Auftraggeber überwiegend entstanden sind.
II. Aufteilungsmaßstab
2 Die Reisekosten und Abwesenheitsgelder sollen so verteilt werden, wie sie bei ges...