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FG München Urteil v. - 7 K 1390/07 EFG 2010 S. 622 Nr. 8

Gesetze: AStG § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. aAStG § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. bAStG § 8 Abs. 3AStG § 10AStG § 12 Abs. 1AStG § 18 PatAnwO § 3 Abs. 2 Nr. 1 AO § 90 Abs. 2 EG Art. 43

Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG bei Auslagerung von Dienstleistungen auf ein schweizer Patentanwaltsbüro

Leitsatz

1. Die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG verstößt im Verhältnis zu der Schweiz nicht gegen das Europarecht.

2. Der Bedienenstatbestand des § 8 Abs. 1 Nr. 5a AStG ist erfüllt, wenn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger in einer ausländischen Gesellschaft, an der er beteiligt ist, faktisch eine leitende Funktion ausübt, indem er das bei der Gesellschaft beschäftigte Personal beaufsichtigt und nach außen als derjenige angesehen wird, der für die von der Gesellschaft zu erbringenden Leistungen verantwortlich ist. Davon ist auszugehen, wenn eine in der Schweiz ansässige AG ihren satzungsmäßigen Gesellschaftszweck (im Streitfall den Betrieb eines Patentanwaltsbüros) mangels eigener qualifizierter Arbeitskräfte nur erfüllen kann, indem sie sich der an ihr beteiligten unbeschränkt steuerpflichtigen Person bedient.

3. Die Entrichtung der Jahresgebühren an die jeweiligen nationalen Patentämter, nachdem das erteilte europäische Patent in seine nationalen Teile „zerfallen” ist, ist notwendig für die Aufrechterhaltung des Patentschutzes in den einzelnen Ländern. Die von der ausländischen Gesellschaft übernommene Überwachung und Zahlung der Jahresgebühren gehört daher zu den Aufgaben eines Patentanwalts.

4. Dienstleistungen, die die Schweizer AG gegenüber dem inländischen Patentanwaltsbüro der an ihr beteiligten natürlichen Person oder als dessen Subunternehmer gegenüber den Mandanten erbringt, führen auch dann zu passiven Einkünfte i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 5b AStG, wenn die AG die Leistungen direkt gegenüber den Mandanten abrechnet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


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