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FG München | Hinzurechnungsbesteuerung bei Auslagerung von Dienstleistungen auf ein Schweizer Patentanwaltsbüro
(1) Die Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG verstößt im Verhältnis zur Schweiz wegen des auch im Verhältnis zu Drittstaaten geltenden Vorrangs der Niederlassungsfreiheit nicht gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 EG-Vertrag. (2) Eine ausländische Kapitalgesellschaft, die Dienstleistungen (hier patenanwaltliche Leistungen) erbringt, bedient sich eines an ihr beteiligten Steuerinländers i. S. von § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a AStG, wenn sie die von ihr geschuldeten Leistungen nicht ohne seine Mitwirkung erbringen konnte. Dabei reicht es aus, wenn der Inländer die in der ausländischen Gesellschaft tätigen Mitarbeiter beaufsichtigt und die Gesamtverantwortung für die zu erbringenden Leistungen getragen hat. (3) Eine ausländische Gesellschaft erbringt Dienstleistungen i. S. von § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b AStG nicht ohne Mitwirkung des an ihr beteiligten Steuerinländers,...