Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar

3. Aufl. 2009

ISBN der Online-Version: 978-3-482-55981-5
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-51683-2

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Hermann-Ulrich Viskorf, Wolfgang Knobel, Stephan Schuck, u.a. - Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz - Kommentar Online

§ 8 Zweckzuwendungen

Hermann-Ulrich Viskorf, Wolfgang Knobel, Stephan Schuck, Gerda Hofmann, Christoph Philipp, Andreas Richter, Stephan Viskorf, Eckhard Wälzholz, Steffen Wiegand (November 2009)
1. Allgemeines

1Zweckzuwendungen, die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG erwähnt werden, sind Zuwendungen an eine bestimmte Person mit der Verpflichtung, das zugewendete Vermögen nicht für eigene, sondern für bestimmte fremde Zwecke zu verwenden. Eine Zweckzuwendung setzt sich folglich aus zwei Merkmalen zusammen, der Zuwendung selbst und davon zu trennen , die Vorgaben, den Gegenstand für einen bestimmten Zweck zu verwenden. Der Verwendungszweck darf ihm nicht selbst zugute kommen, § 10 Abs. 9 ErbStG. Begünstigter der Auflage darf weder der Schenker noch der Beschenkte sein, vielmehr muss der Personenkreis nicht näher identifizierbar sein. Da im Ergebnis damit ein Abzug der Zuwendung beim unmittelbar Begünstigten, aber keine Erfassung des Drittbegünstigen erfolgen würde, dient § 8 ErbStG dazu, diese Besteuerungslücken zu schließen.

Zweckzuwendungen können unter Lebenden oder von Todes wegen erfolgen. Von dem eher vagen Wortlaut her wäre der Anwendungsbereich der Vorschrift damit sehr weit.

2. Der mittelbar Begünstigte

2Voraussetzung der Zweckzuwendung ist zunächst einmal ein Erwerb unter Lebenden oder von Todes wegen. Der Schenker muss das Schenkungsgut auf einen Dritten übertragen haben, der selbst die Verfügu...

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