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NWB-EV Nr. 11 vom Seite 402

„Andere Vermögensgegenstände” und Schulden

Bewertung und Besteuerung unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 1 Satz 4 ErbStG

von Annette Höne, Münster

Die Bewertung und Besteuerung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften unter Berücksichtigung der Neuregelungen durch das Erbschaftsteuerreformgesetz und Einbeziehung der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. zur Anwendung der §§ 11, 95109 ff. BewG (AEBewAntBV) wurden in NWB-EV 9/2009 S. 330 NWB XAAAD-27530 und 10/2009 S. 352 NWB XAAAD-28768 dargestellt. Sind diese Werte in einem Schenkungs- oder Erbfall für eine entsprechende Steuerfestsetzung oder eine Feststellung i. S. des § 151 BewG von Bedeutung, ist eine Feststellung nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ErbStG durchzuführen. Grundbesitzwerte sind nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert festzustellen. Soweit es sich um Betriebgrundstücke handelt, sind diese ggf. in die Wertermittlungen einzubeziehen bzw. sind mit dem Ertragswert „abgegolten”. Des Weiteren schreibt § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG eine gesonderte Feststellung für den Wert von anderen als den vorgenannten Vermögensgegenständen und Schulden vor, wenn diese mehreren Personen zustehen und der Wert „von Bedeutung ist”. Der nachfolgende Beitrag befasst sich mit der Bewertung und Besteuerung der „anderen Vermögensgegenstände und Schulden”. Dabei wird dargestellt, welche Vermögensgegenstände von der Regelung des § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG e...