Bildung einer Ansparrücklage bestimmt sich nach steuerlichen Maßstäben und nicht nach § 269 HGB
Gesetze: EStG § 7g Abs. 3, HGB § 269
Instanzenzug: ,F
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) liegen nicht vor.
1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sinngemäß aufgeworfene Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebserweiterung i.S. des § 269 des Handelsgesetzbuchs (HGB) anzunehmen sei, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Sie ist nicht entscheidungserheblich. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Wertung des § 269 HGB stets nur ergänzend herangezogen, um zu begründen, dass eine wesentliche Betriebserweiterung bei der Anwendung von § 7g Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes a.F. (EStG) im Grundsatz nicht anders beurteilt werden könne als eine Neugründung des Betriebs (, BFHE 200, 343, BStBl II 2004, 184; vom X R 38/02, BFH/NV 2005, 846). Ob eine Rücklage nach § 7g Abs. 3 EStG gebildet werden darf, bestimmt sich aber nicht nach § 269 HGB, sondern allein nach der steuerlichen Vorschrift.
Der Frage, unter welchen Voraussetzungen im Bereich des § 7g EStG eine Kapazitätserweiterung einer Betriebserweiterung gleichzusetzen ist, kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. , BFH/NV 2007, 2284).
2. Auch die behaupteten Abweichungen liegen nicht vor. Es kann dahinstehen, ob die vom Kläger herausgestellten Aussagen dem Urteil wirklich entnommen werden können. Jedenfalls handelt es sich dabei nicht um Rechtssätze, die von dem (BFHE 218, 323, BStBl II 2007, 957) abweichen, sondern um Elemente der vom Finanzgericht (FG) vorzunehmenden einzelfallbezogenen Würdigung anhand der objektiven Umstände, aus denen sich die Prognose der Investition ableitet. Dabei hat das FG seiner Entscheidung entgegen der Beschwerde auch kein „voluntatives Element” zugrunde gelegt, sondern es hat in nicht zu beanstandender Weise auf die bekannten objektiven Umstände abgestellt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
FAAAD-20482