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Bedeutung des § 269 HGB für die Anwendung von § 7g EStG
Konkretisierungserfordernis bei wesentlicher Betriebserweiterung
Unter welchen Umständen bei der Bildung einer Ansparrücklage von einer wesentlichen Betriebserweiterung auszugehen ist mit der Folge, dass eine Ansparrücklage erst gebildet werden darf, wenn die anzuschaffenden Betriebsgrundlagen verbindlich bestellt worden sind, bestimmt sich nicht nach § 269 HGB (Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs), sondern nach steuerlichen Maßstäben.
Konkretisierung im Normalfall
Nach § 7g Abs. 3 EStG a. F. war Voraussetzung für die Bildung einer Ansparabschreibung, dass der Steuerpflichtige seine Investitionsabsicht rechtzeitig konkretisiert hat. Die Konkretisierung war aus Sicht zum Ende des Gewinnermittlungszeitraums der Rücklagenbildung zu beurteilen. Für den Betriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 6 EStG (Überschussrechner) genügte es, wenn die notwendigen Angaben zur Funktion des Wirtschaftsguts und zu den voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten – und im Falle eines Gesamtpostens die entsprechenden Aufschlüsselungen – in einer zeitnah erstellten Aufzeichnung festgehalten werden, die in den steuerlichen Unterlagen des Steuerpflichtigen aufbewahrt wird und auf Verlangen jederzeit zur Verfügung gestellt werden kann; be...