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Tatsächliche Verständigung über den zugrunde liegenden Sachverhalt
Anmerkungen zum
Nach dem im Besteuerungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz hat die Finanzbehörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Der Umfang der damit verbundenen Ermittlungspflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. In Fällen erschwerter Sachverhaltsermittlung kann allerdings eine die Beteiligten bindende Einigung über die Annahme eines bestimmten Sachverhalts und über eine bestimmte Sachbehandlung getroffen werden, die sog. tatsächliche Verständigung. Das fasst die bundeseinheitlich geltenden Grundsätze zusammen.
I. Ein kurzer Blick in die Historie
Bereits unter Geltung der Reichsabgabenordnung war in Rechtsprechung und Literatur grds. unbestritten, dass Vergleiche über Steueransprüche im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung unzulässig sind (so bereits , RFHE 18 S. 92). Der BFH ist dieser Rechtsauffassung auch unter Geltung der Abgabenordnung gefolgt. Es ist jedoch zu unterscheiden zwischen Vereinbarungen über Steueransprüche einerseits und Vereinbarungen über eine bestimmte Sachbehandlung andererseits. Daher hatte schon der RFH herausgestellt, dass die Finanzbehörden vielfa...