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FG München Beschluss v. - 6 V 2570/07

Gesetze: AO § 90 Abs. 2, KStG § 8 Abs. 3

Zur Frage, ob ein bestimmter Aufwand gewinnwirksam gebucht werden konnte und ob ggf. eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt

Leitsatz

1. Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Pflichten gemäß § 90 Abs. 2 AO und ist der Sachverhalt anderweitig nicht aufklärbar, so kann das FA – und ihm folgend das FG – zum Nachteil des Steuerpflichtigen von einem Sachverhalt ausgehen, für den unter Berücksichtigung der Beweisnähe des Steuerpflichtigen und seiner Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhaltes eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.

2. Das Vorliegen einer vGA ist eine für den Steuerpflichtigen nachteilige Tatsache. Die erhöhte Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten – hier Zahlungen ins Ausland ohne ersichtlichen Grund und ohne Nennung des Empfängers – beinhaltet jedoch keine generelle Beweislastumkehr, sondern eine sphärenorientierte Beweisrisikoverteilung.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DB 2009 S. 1488 Nr. 28
KAAAC-95700

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