Zweifel an einer im Kaufvertrag festgelegten Aufteilung eines Gesamtkaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude sind nicht von grundsätzlicher Bedeutung
Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, FGO § 118 Abs. 2, FördG § 3 Satz 2 Nr. 3
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die vom Beklagten und Beschwerdeführer (Finanzamt —FA—) geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) ist nicht gegeben.
Eine Sache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und auch klärungsfähig ist (z.B. , BFH/NV 2003, 1534, m.w.N.). Hieran fehlt es im Streitfall. Die Grundsätze der Aufteilung eines einheitlichen Kaufpreises auf Grund und Boden sowie Gebäude sind auch für den Bereich des Fördergebietsgesetzes höchstrichterlich geklärt (s. dazu , BFH/NV 2008, 1147). Die vom FA in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, wann wegen nennenswerter Zweifel an einer im Kaufvertrag festgelegten Aufteilung eines Gesamtkaufpreises eine hiervon abweichende Schätzung zulässig ist, bedarf ebenfalls keiner Klärung. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin weist in ihrer Beschwerdeerwiderung zutreffend darauf hin, dass es sich hierbei um eine den jeweiligen Einzelfall betreffende Würdigung des Finanzgerichts (FG) als Tatsacheninstanz handelt (so ausdrücklich z.B. , BFH/NV 2003, 40, unter 2. a.E.).
Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen und damit den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) bestanden im Streitfall keine nennenswerten Zweifel an der im Kaufvertrag vorgenommenen Aufteilung des Gesamtkaufpreises.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
SAAAC-95288