GVG § 32

Vierter Titel: Schöffengerichte

§ 32 [1]

Unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind:

  1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind;

  2. Personen, gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann.

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LAAAC-88667

1Anm. d. Red.: § 32 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 2911) mit Wirkung v. 1. 1. 1999.