GVG § 119

Achter Titel: Oberlandesgerichte

§ 119 [1]

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

  1. der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte

    1. in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;

    2. in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;

  2. der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) (weggefallen)

Fundstelle(n):
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LAAAC-88667

1Anm. d. Red.: § 119 i. d. F. des Gesetzes v. mit Wirkung v. .