Rechtmäßigkeit der Androhung von Zwangsgeld wegen Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärungen
Leitsatz
Gemäß § 328 Abs. 1 Satz 1 AO kann ein Verwaltungsakt, der auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung
gerichtet ist, mit Zwangsmitteln wie Zwangsgeld, Ersatzvornahme oder unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Zu den erzwingbaren
Verwaltungsakten gehört auch die Anordnung zur Abgabe einer Steuererklärung.
Wenn der Steuerpflichtige trotz wiederholter Aufforderungen durch das Finanzamt im maschinellen Mahnverfahren die Umsatzsteuererklärungen
nicht einreicht und das Finanzamt schriftlich nochmals an deren Abgabe erinnert, ist es grundsätzlich berechtigt, die Abgabe
der Steuererklärungen mit Zwangsmitteln durchzusetzen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAC-87138
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