BFH Urteil v. - III R 36/05 BStBl 2009 II S. 921

Minderung des Anspruchs auf das deutsche Kindergeld um den niederländischen Unterhaltszuschuss

Leitsatz

Der niederländische Unterhaltszuschuss nach der „REGELING TEGEMOETKOMING ONDERHOUDSKOSTEN THUISWONENDE GEHANDICAPTE KINDEREN” vom (TOG 2000) ist eine Familienleistung i.S. des Art. 1 Buchst. u, i i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. h VO Nr. 1408/71. Er mindert nach der gemeinschaftsrechtlichen Kollisionsregel des Art. 10 Abs. 1 Buchst. b, i VO Nr. 574/72 den Anspruch auf das deutsche Kindergeld nach § 62 EStG.

Gesetze: EStG § 1 Abs. 3EStG § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. bVO Nr. 1408/71 VO Nr. 1408/71 Art. 1 Buchst. u, iVO Nr. 1408/71 Art. 4 Abs. 1 Buchst. hVO Nr. 1408/71 Art. 5VO Nr. 1408/71 Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. aVO Nr. 1408/71 Art. 73VO Nr. 1408/71 Art. 97VO Nr. 574/72 VO Nr. 574/72 Art. 10 Abs. 1 Buchst. b, i

Instanzenzug: (EFG 2005, 1272) (Verfahrensverlauf),

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), ein niederländischer Staatsangehöriger, war im Streitzeitraum als Arbeitnehmer in Deutschland tätig und wurde nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt. Seine Ehefrau arbeitete in den Niederlanden, wo sich auch der Familienwohnsitz befand.

Für die drei gemeinsamen Kinder bezog die Ehefrau des Klägers „kinderbijslag” (Kindergeld) nach dem „ALGEMENE KINDERBIJSLAGWET (AKW)”. Der Kläger erhielt Kindergeld nach dem EStG nur in Höhe des Unterschiedsbetrags zu dem niedrigeren „kinderbijslag”.

Für die behinderte Tochter (T) wurde der Ehefrau des Klägers ab dem 2. Quartal 2004 zusätzlich zu dem „kinderbijslag” von 176,62 € (monatlich 58,87 €) ein Unterhaltszuschuss nach der „REGELING TEGEMOETKOMING ONDERHOUDSKOSTEN THUISWONENDE GEHANDICAPTE KINDEREN#RDQUOR; vom (TOG 2000) von 199,28#NBSP;#EURO; (monatlich 66,43#NBSP;#EURO;) gewährt.

Durch Bescheid vom setzte die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) das Kindergeld für T ab Januar 2004 unter Anrechnung des Unterhaltszuschusses nach dem TOG 2000 auf 28 € fest. Auf den Einspruch des Klägers, mit dem er sich gegen die Anrechnung des Unterhaltszuschusses nach dem TOG 2000 wendete, änderte die Familienkasse den Kindergeldbescheid und berücksichtigte den Unterhaltszuschuss nach dem TOG 2000 erst von April 2004 an. Im Übrigen wies sie den Einspruch als unbegründet zurück. Sie führte aus, bei dem Unterhaltszuschuss nach dem TOG 2000 handle es sich um eine Familienleistung i.S. der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO Nr. 1408/71), die in voller Höhe auf das Kindergeld anzurechnen sei.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage durch Urteil vom 4 K 3997/04 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1272) statt und setzte das Kindergeld für T ohne Anrechnung der Leistungen nach dem TOG 2000 fest. Es führte im Wesentlichen aus:

Die Leistungen nach dem TOG 2000 seien nicht auf das deutsche Kindergeld anzurechnen, da es sich nicht um Familienleistungen i.S. der VO Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom über die Durchführung der VO Nr. 1408/71 (VO Nr. 574/72) handle. Denn die Niederlande hätten keine Erklärung nach Art. 5 VO Nr. 1408/71 abgegeben, dass die Rechtsvorschriften des TOG 2000 unter Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 1408/71 fielen.

Die Familienkasse rügt mit ihrer Revision die Verletzung von Art. 4 und 5 VO Nr. 1408/71.

Sie beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der FinanzgerichtsordnungFGO—).

Entgegen der Auffassung des FG ist der Unterhaltszuschuss nach dem TOG 2000 auf das Kindergeld für T anzurechnen.

1. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG hat, da er in Deutschland als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird (§ 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG).

Für Personen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnen und in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, wird durch Gemeinschaftsrecht (VO Nr. 1408/71 und VO Nr. 574/72) geregelt, nach welchem Recht sich die Ansprüche dieser Personen auf Leistungen richten, die auf Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit beruhen.

Nach Art. 13 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. h, Art. 73 VO Nr. 1408/71 hat ein Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat wohnt, aber in einem anderen Mitgliedstaat beschäftigt ist, Anspruch auf Familienleistungen nach dem Recht des Beschäftigungslandes. Das Kindergeld nach § 62 ff. EStG ist eine Familienleistung in diesem Sinn (, BVerfGE 110, 412, BFH/NV 2005, Beilage 1, 33, unter A.I.2.a).

2. In welchem Umfang Leistungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem der Anspruchsberechtigte und seine Familie wohnen, für dasselbe Kind auf das deutsche Kindergeld anzurechnen sind, richtet sich ausschließlich nach den Kollisionsregeln des Gemeinschaftsrechts in der VO Nr. 1408/71 und der VO Nr. 574/72. § 65 Abs. 2 EStG, der die Anrechnung von im Ausland gewährten, dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen regelt, wird durch das Gemeinschaftsrecht verdrängt (Beschluss des BVerfG in BVerfGE 110, 412, BFH/NV 2005, Beilage 1, 33, unter A.I.2.a).

Besteht ein Anspruch auf Familienleistungen im Wohnland, der nicht von einer Versicherung, Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit abhängt, und ein Anspruch auf Familienleistungen im Beschäftigungsland, so ruht nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. a VO Nr. 574/72 der Anspruch im Wohnland bis zur Höhe der im Beschäftigungsland geschuldeten Leistungen. Übt die Person, die im Wohnland einen Anspruch auf Familienleistungen hat, im Wohnland eine Berufstätigkeit aus, ruht dagegen der Anspruch auf Familienleistungen im Beschäftigungsland bis zur Höhe der im Wohnland geschuldeten Leistungen (Art. 10 Abs. 1 Buchst. b, i VO Nr. 574/72).

Da die Ehefrau des Klägers in den Niederlanden berufstätig war, sind die von ihr nach niederländischem Recht bezogenen Familienleistungen nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b, i VO Nr. 574/72 auf das Kindergeld, das dem Kläger nach deutschem Recht zusteht, anzurechnen.

3. Der Zuschuss nach dem TOG 2000 ist eine Familienleistung, die nach den gemeinschaftsrechtlichen Kollisionsregeln den Anspruch auf das deutsche Kindergeld mindert.

a) Familienleistungen werden in Art. 1 Buchst. u, i VO Nr. 1408/71 definiert als alle Sach- oder Geldleistungen, die zum Ausgleich von Familienlasten im Rahmen der in Art. 4 Abs. 1 Buchst. h VO Nr. 1408/71 genannten Rechtsvorschriften bestimmt sind, mit Ausnahme von Geburts- oder Adoptionsbeihilfen. Nach Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 1408/71 fallen in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche die in Buchst. a bis h VO Nr. 1408/71 aufgeführten Leistungsarten betreffen. Dazu gehören die in Buchst. h aufgeführten Familienleistungen. Hiervon abzugrenzen sind im Streitfall die in Buchst. b genannten Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind, sowie die Sozialhilfeleistungen, die nicht von der Verordnung erfasst werden (Art. 4 Abs. 4 VO Nr. 1408/71).

b) Nach Art. 5 VO Nr. 1408/71 haben die Mitgliedstaaten die unter Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 1408/71 fallenden Rechtsvorschriften und Systeme in Erklärungen, die gemäß Art. 97 notifiziert und veröffentlicht werden, anzugeben. Liegt eine solche Erklärung —wie im Streitfall für die Rechtsvorschriften des TOG 2000— nicht vor, folgt daraus entgegen der Auffassung des FG nicht, dass die Rechtsvorschriften vom Anwendungsbereich der VO Nr. 1408/71 ausgeschlossen sind. Vielmehr ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) jeweils zu prüfen, ob die Leistungen aufgrund dieser Rechtsvorschriften nach ihren grundlegenden Merkmalen, insbesondere ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung zum sachlichen Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 gehören (z.B. , Offermanns, Slg. 2001, I-2261, m.w.N.).

c) Der Unterhaltszuschuss nach dem TOG 2000 fällt unter die VO Nr. 1408/71, da er aufgrund von Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit gewährt wird, die Familienleistungen betreffen (Art. 4 Abs. 1 Buchst. h VO Nr. 1408/71).

aa) Der Unterhaltszuschuss ist keine der Sozialhilfe i.S. des Art. 4 Abs. 4 VO Nr. 1408/71 vergleichbare Leistung. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist eine Leistung der sozialen Sicherheit i.S. von Art. 4 Abs. 1 VO Nr. 1408/71 und nicht der Sozialhilfe gegeben, wenn sie nicht aufgrund einer auf die persönliche Bedürftigkeit abstellenden Ermessensentscheidung, sondern aufgrund eines gesetzlichen Tatbestandes gewährt wird (EuGH-Urteil in Slg. 2001, I-2261, m.w.N.). Diese Voraussetzung erfüllt der Unterhaltszuschuss nach dem TOG 2000. Denn die Gewährung hängt nicht von der Bedürftigkeit der Eltern ab, sondern von objektiven, rechtlich festgelegten Voraussetzungen, nämlich davon, ob die Eltern mit dem Kind in den Niederlanden wohnen, ein zu Hause wohnendes behindertes, pflegebedürftiges Kind zu versorgen haben und keine dem Unterhaltszuschuss nach dem TOG 2000 vergleichbaren Leistungen erhalten. Aufgrund der Behinderung muss das Kind erheblich mehr Versorgung, Begleitung und Beaufsichtigung benötigen als ein gleichaltriges gesundes Kind. Dies ist durch ein Gutachten nachzuweisen, das im Auftrag der für die Auszahlung des Unterhaltszuschusses zuständigen Behörde, der „Sociale Verzerkeringsbank (SVB)”, durch „ClientFirst”, eine unabhängige Einrichtung, festzustellen ist.

bb) Unter Familienleistungen, die in Art. 1 Buchst. u, i VO Nr. 1408/71 als Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten definiert werden, sind nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH staatliche Beiträge zum Familienbudget zu verstehen, welche die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringern. Dadurch soll das Familienbudget entlastet und der Lebensstandard der Familie verbessert werden. Familienleistungen sollen dazu dienen, Arbeitnehmer mit Familienlasten dadurch sozial zu unterstützen, dass sich die Allgemeinheit an diesen Lasten beteiligt (EuGH-Urteile in Slg. 2001, I-2261, und vom C-333/00, Maaheimo, Slg. 2002, I-10087, jeweils m.w.N.).

cc) Diese Voraussetzungen erfüllt der Unterhaltszuschuss nach dem TOG 2000. Maßgebend für dessen Bewilligung ist, in welchem Umfang das Kind im Vergleich zu gesunden Kindern in Bezug auf die tägliche Versorgung, die Kontinenz, das Laufen und Bewegen, Essen und Trinken, Verhalten, die Kommunikation und die Aktivitäten im und außer Haus pflegebedürftig ist. Infolge der Pflegebedürftigkeit des Kindes entstehen den Eltern erhöhte Unterhaltslasten. Der Unterhaltszuschuss dient dazu, den erhöhten Unterhaltsbedarf auszugleichen. Er ist somit ein staatlicher Beitrag zum Familienbudget, der die Kosten für den Unterhalt von behinderten Kindern verringern soll. Auch aus der Bezeichnung des Gesetzes ergibt sich, dass es sich um einen Zuschuss zu den Unterhaltskosten („TEGEMOETKOMING ONDERHOUDSKOSTEN THUISWONENDE GEHANDICAPTE KINDEREN”) handelt. Durch den Unterhaltszuschuss wird unmittelbar die Liquidität des Familienbudgets und somit der Lebensstandard der Familie verbessert. Es handelt sich bei dem Zuschuss eindeutig nicht um einen Rechtsanspruch des behinderten Kindes auf Leistungen wegen seiner Invalidität oder zur Erhaltung und Verbesserung seiner Erwerbsfähigkeit i.S. von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b VO Nr. 1408/71, sondern um einen Zuschuss zu den erhöhten Unterhaltskosten der Eltern und damit um eine Familienleistung i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h VO Nr. 1408/71, die nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. b, i VO Nr. 574/72 auf das deutsche Kindergeld anzurechnen ist.

Auch die für die Auszahlung des Unterhaltszuschusses nach dem TOG 2000 zuständige Behörde, die „SVB (Bureau voor Duitse Zaken)” hat auf Anfrage des FG bestätigt, dass die Leistungen nach dem TOG 2000 als „Familienleistungen” i.S. des Art. 4 Abs. 1 Buchst. h VO Nr. 1408/71 zu beurteilen seien. Sie hat dies unter anderem damit begründet, dass es sich um eine besondere Form einer Familienleistung handle, weil die Regelungen des TOG 2000 weitgehend im niederländischen Kindergeldgesetz (AKW) verankert seien.

4. Die Einholung einer Vorabscheidung des EuGH nach Art. 234 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der nach dem geltenden Fassung zur Auslegung des Begriffs „Familienleistung” ist nicht erforderlich. Zu dem Begriff „Familienleistung” besteht bereits eine gesicherte Rechtsprechung des EuGH. Es bestehen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Unterhaltszuschuss die vom EuGH vorgegebenen Kriterien erfüllt.

Fundstelle(n):
BStBl 2009 II Seite 921
BFH/NV 2008 S. 1579 Nr. 9
BFH/PR 2008 S. 432 Nr. 10
BStBl II 2009 S. 921 Nr. 22
DB 2008 S. 1722 Nr. 32
DStRE 2008 S. 1133 Nr. 18
EStB 2008 S. 353 Nr. 10
FR 2008 S. 1127 Nr. 23
HFR 2008 S. 937 Nr. 9
IStR 2008 S. 630 Nr. 17
NJW 2008 S. 3024 Nr. 41
NWB-Eilnachricht Nr. 31/2008 S. 2881
StB 2008 S. 310 Nr. 9
StBW 2008 S. 2 Nr. 16
StuB-Bilanzreport Nr. 15/2008 S. 608
OAAAC-85325