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FG München Urteil v. - 15 K 3058/05 EFG 2008 S. 1453 Nr. 18

Gesetze: EStG § 33EStG § 33a Abs. 5EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 EG Art. 18 EG Art. 43 EG Art. 49

Abzugsfähigkeit der Kosten des krankheitsbedingten Besuchs eines ausländischen Internats als außergewöhnliche Belastung

Keine Berücksichtigung der Kosten für Internatsunterbringung aus anderen als medizinischen Gründen

Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

Keine Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen bei fehlender allgemeiner Zugänglichkeit der Schule

Leitsatz

1. Erfolgt die Unterbringung eines hochbegabten Kindes in einer Privatschule mit Internat in Schottland aus Krankheitsgründen, erfordert die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ein vor dem Besuch der Schule bzw. vor Beginn des Schuljahres ausgestelltes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten, welches die medizinische Notwendigkeit des Internatsbesuchs belegt.

2. Kosten für die Unterbringung eines Kindes aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen sind nicht nach § 33 EStG zu berücksichtigen

3. Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG ergibt, dass auch Zahlungen an Schulen im übrigen Gemeinschaftsgebiet als Sonderausgaben abzugsfähig sein können.

4. Das an die schottische Cademuir International School gezahlte Schulgeld ist aufgrund der fehlenden allgemeinen Zugänglichkeit der Schule in Folge der Höhe des Schulgelds nicht als Sonderausgabe nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG abzugsfähig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1453 Nr. 18
TAAAC-85118

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