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FG München Urteil v. - 1 K 1758/07 EFG 2010 S. 1310 Nr. 16

Gesetze: EStG 2002 § 10 Abs. 1 Nr. 9EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9 Fassung: 2006-12-13 EStG § 52 Abs. 24b S. 2 Fassung: 2008-12-19 GG Art. 3 Abs. 1GG Art. 7 Abs. 4 EG Art. 49

Abzugsfähigkeit von Schulgeld für den Besuch einer deutsch-französischen Schule im Inland

Leitsatz

1. Die Qualifizierung einer Schule als Ersatzschule oder Ergänzungsschule im Einzelfall ist nicht den Finanzbehörden oder Finanzgerichten überlassen. Diese sind vielmehr an die Entscheidungen der hierfür zuständigen obersten Kultusbehörden der Länder gebunden.

2. Die Aufnahme einer deutsch-französischen Schule in das Verzeichnis der entsprechend dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat vom teilnehmenden Schulen stellt keine einer Anerkennung seitens der Kultusministerkonferenz oder durch einen entsprechenden staatlichen Akt des Bundesgesetzgebers gleichwertige Einbeziehung dieser Schule in das öffentliche deutsche Schulwesen dar.

3. Die Versagung des Sonderausgabenabzugs der Schulgeldzahlungen für den Besuch der im Inland belegenen deutsch-französischen Schule in den Streitjahren 2003 und 2004 verstößt nicht deshalb gegen Europäisches Gemeinschaftsrecht oder Verfassungsnormen, weil ein entsprechender Abzug gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG in der Fassung des Gesetzes vom i. V. m. § 52 Abs. 24b S. 2 EStG in der Fassung durch das Jahressteuergesetz 2009 vom dann möglich wäre, wenn die Schule in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat belegen wäre, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) anzuwenden ist.

4. Der Zweck der Begünstigung bestimmter Privatschulen rechtfertigt grundsätzlich auch die – nur als Reflex auftretenden – Ungleichbehandlungen der schulgeldleistenden Steuerpflichtigen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 542 Nr. 9
EFG 2010 S. 1310 Nr. 16
EStB 2010 S. 462 Nr. 12
SAAAD-45249

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